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Wir freuen uns über unseren neuen Standort in Berlin!
Wir. Für Sie.
Die Schwerpunkte unserer anwaltlichen Tätigkeit liegen im Wirtschaftsrecht (u.a. im Arbeitsrecht, Bankrecht, Gesellschaftsrecht), dem Miet- und WEG-Recht, Familienrecht und der Unfall- und Schadensregulierung.
Dabei verstehen wir uns als moderner Dienstleister, der sich auf die jeweiligen und oft speziellen Anforderungen des Mandanten einstellt.
Für eine effektive Bearbeitung bieten wir Ihnen DiMa – der digitale Mandantenaufnahmebogen, eine App und die elektronische Webakte.
Bagusche & Partner Rechtsanwälte.
Für Sie in Saarbrücken, Köln und Berlin.
REGIONAL. ÜBERREGIONAL. DIGITAL.
Lernen Sie uns und unser Angebot kennen. Gerne stehen wir Ihnen auch telefonisch und persönlich zu Verfügung. Sprechen Sie uns einfach an. Ihr Team von BPR.
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Leitfaden für Mieterrechte bei Schimmelbefall in der Mietwohnung
Einführung Schimmelbefall in Wohnräumen stellt ein ernstzunehmendes Problem dar, das sowohl gesundheitliche Risiken birgt als auch die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Dieser Leitfaden soll...
Käuferrechte bei Insolvenz eines Photovoltaikbetreibers: Ein Leitfaden
Zu Beginn sei auf unseren Artikel vom 18.07.2023 verwiesen, in dem wir die Käuferrechte bei der Insolvenz von Online-Shops dargestellt haben. Aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung...
Reform des Familienrecht: Ein Überblick
Das Bundesministerium für Justiz (BMJ) unter Bundesjustizminister Marco Buschmann hat eine Reihe von Reformen im Familienrecht vorgestellt, die auf eine Modernisierung des Sorgerechts, des...
Vorherige Mietstreitigkeiten machen Eigenbedarf unglaubwürdig
Das Amtsgericht Münster hat entschieden, dass bei Zweifeln am Eigennutzungswunsch die Kündigung unwirksam ist. Zweifel werden insbesondere dadurch begründet, dass zwischen den Parteien bereits vor der Kündigung Streit um die Höhe der Miete und die darin enthaltenen Betriebskosten bestanden haben.
Fristlose Kündigung: Zerrüttung des Mietverhältnisses ohne Pflichtverletzung reicht nicht
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zerrüttung der das Schuldverhältnis tragenden Vertrauensgrundlage allein nicht aus reicht, um eine außerordentliche Kündigung nach § 543 Abs. 1 BGB zu rechtfertigen. Die Zerrüttung des Mietverhältnisses allein, ohne dass die Ursache aus der Sphäre der Beklagten stamme, sei kein ausreichender Grund für eine Kündigung.