Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Wer fällt unter den Anwendungsbereich?

23. April 2025

Am 28. Juni 2025 tritt Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Dieses Gesetz setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Ziel ist es, die Zugänglichkeit bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern und ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Wen betrifft das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz?

Gemäß § 1 Abs. 2 BFSG gilt das für Unternehmen, die folgende Produkte nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr bringen:

  • Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher (Computer, Notebooks, Tablets und Smartphones)
  • Selbstbedienungsterminals wie Geld-, Fahrkarten und Check-In-Automaten
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden
  • Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden
  • E-Book-Lesegeräte

Es gilt nach § 1 Abs. 3 BFSG außerdem für Unternehmen, die folgende Dienstleistungen für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbringen:

  • Telekommunikationsdienste
  • Bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr
  • Finanzdienstleistungen
  • Digitale Publikationen
  • Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr

Ausnahmen für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind gemäß § 3 Abs. 3 BFSG von den Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gelten nach § 2 Nr. 17 BFSG Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Diese Unternehmen müssen ihre Dienstleistungen nicht zwingend barrierefrei gestalten.

Wichtig: Diese Ausnahme gilt jedoch ausschließlich für Dienstleistungen. Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, importieren oder vertreiben, die unter das BFSG fallen, müssen die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihre Produkte oder Dienstleistungen unter das BFSG fallen. Bei Bedarf sind rechtzeitig Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen einzuleiten – etwa durch technische Anpassungen, barrierefreie Gestaltung von Benutzeroberflächen oder entsprechende Dokumentationen.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an.

RA Tobias Bagusche und Rechtsreferendar Christoph Wendt

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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