Rechtliche Risiken bei der Weitergabe von Passwörtern – Anscheinsvollmacht

14. Juli 2025

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az. 1 U 20/24) verdeutlicht, welche weitreichenden Folgen die leichtfertige Weitergabe von Zugangsdaten zum privaten E-Mail-Postfach haben kann. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anscheinsvollmacht vorliegt, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche Bevollmächtigung im Namen des anderen einen Vergleich mit einer Versicherung abschließt.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte für ihr Haus eine Gebäudeversicherung abgeschlossen. Nach einem Wasserschaden leistete die Versicherung eine Zahlung in Höhe von 10.000 Euro auf Grundlage eines per E-Mail geschlossenen Abfindungsvergleichs. Dieser sah vor, dass mit der Zahlung sämtliche Ansprüche – auch solche aus bislang unbekannten und künftig auftretenden Folgeschäden – abschließend abgegolten sein sollten.

Jahre später tauchten Folgeschäden des Wasserschadens auf, die von der Klägerin geltend gemacht wurden. Die Versicherung lehnte eine weitere Zahlung mit Hinweis auf die früher getroffene Vereinbarung jedoch ab.

Die Klägerin trug daraufhin vor, dass nicht sie selbst, sondern ihr Ehemann die Mailkorrespondenz mit der Versicherung geführt habe. Sie habe ihm lediglich die dazu notwendige Zugangsdaten überlassen, ihn jedoch nicht ermächtigt rechtlich bindende Verträge abzuschließen.

Entscheidung in der Vorinstanz

Das Landgericht Kaiserslautern (Az. 3 O 18/22) sah in der Annahme der Zahlung eine konkludente Genehmigung des Vertrags nach § 177 Abs. 1 BGB analog und wies die Klage ab.

Entscheidung des OLG Zweibrücken

Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte zwar das Ergebnis des Landgerichts, griff dabei aber auf eine andere Begründung zurück. Es bejahte, dass eine Anscheinsvollmacht des Ehemanns vorlag. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Ehemann von der E-Mail-Adresse der Klägerin in ihrem Namen kommuniziert hatte. Durch die Weitergabe der Zugangsdaten habe die Klägerin den Rechtsschein gesetzt, dass ihr Mann dazu bevollmächtigt sei.

Diese Konstellation erfülle damit die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht:

  • wiederholtes Auftreten eines Vertreters,
  • Kenntnis oder zumindest fahrlässige Unkenntnis des Vertretenen
  • Möglichkeit das Auftreten zu unterbinden
  • Gutgläubigkeit des Vertragspartners

Dass die Klägerin die Kommunikation nicht im Einzelnen kannte, half ihr nicht. Durch die Weitergabe des Passworts habe sie erkennen können, dass ihr Mann einen Abfindungsvertrag schließen könnte. Die Versicherung durfte auf eine ordnungsgemäße Vertretung vertrauen.

Keine Unbilligkeit des Vergleichs

Auch die Einwendung der Klägerin, dass der Vergleich sittenwidrig oder unbillig (§ 138 BGB) sei, griffen nicht durch. Die Richter betonten, dass ein Abfindungsvergleich auch künftige, zum Zeitpunkt des Vergleichsschluss noch unbekannte Schäden erfassen kann, es sei denn, das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung stünde in einem krassen Missverhältnis. Dies konnte die Klägerin nicht belegen.

Fazit: Passwortsharing kann Anscheinsvollmacht begründen

Wer Dritten Zugang zu seinem E-Mail-Account gewährt, muss damit rechnen, dass daraufhin abgeschlossene Verträge ihm selbst zugerechnet werden. Eine Anscheinsvollmacht kann selbst dann greifen, wenn keine ausdrückliche Bevollmächtigung vorliegt. Entscheidend ist der nach außen hin erzeugte Rechtsschein.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an.

RA Leon Kolz und Rechtsreferendar Christoph Wendt

Rechtsanwalt Leon Kolz

Bagusche + Partner
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Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken

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