Hitzefrei für Arbeitnehmer: Was gilt bei extremer Sommerhitze?

07. August 2025

Wenn im Büro oder Betrieb Temperaturen von über 30 Grad herrschen, stellen sich viele Beschäftigte (zu Recht) die Frage:
Besteht ein Anspruch auf Hitzefrei oder muss trotz großer Hitze weitergearbeitet werden?

Kein gesetzlicher Anspruch auf Hitzefrei, aber klare Schutzpflichten

Ein allgemeiner Anspruch auf „Hitzefrei“ ist im deutschen Arbeitsrecht nicht vorgesehen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen also nicht ohne Absprache der Arbeit fernbleiben, selbst wenn hohe Temperaturen die Leistungsfähigkeit deutlich einschränken. Ein solches Verhalten kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, etwa eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung.

Gleichzeitig ist der Arbeitgeber verpflichtet, für zumutbare Arbeitsbedingungen zu sorgen. Die Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten umfasst auch den Schutz vor extremer Hitze am Arbeitsplatz.

Ab wann muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen?

Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich in § 618 BGB, im Arbeitsschutzgesetz sowie in der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 zur Raumtemperatur. Sie legen fest, dass der Arbeitgeber ab bestimmten Temperaturen tätig werden muss.

Bereits ab 26 Grad Raumtemperatur soll der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten prüfen und gegebenenfalls umsetzen. Ab 30 Grad ist er dazu verpflichtet. Mögliche Maßnahmen sind zum Beispiel:

  • effektives Lüften der Räume
  • Sonnenschutz durch Jalousien oder Rollos
  • Bereitstellung von Ventilatoren oder mobilen Klimageräten
  • Anpassung der Arbeitszeiten und Pausenregelungen
  • Lockerung der Kleiderordnung, sofern mit der Tätigkeit vereinbar

Ab einer Raumtemperatur von 35 Grad gilt der Arbeitsplatz ohne technische oder organisatorische Gegenmaßnahmen nicht mehr als geeignet.

Was können Arbeitnehmer bei großer Hitze tun?

Wenn die Temperaturen am Arbeitsplatz als unzumutbar empfunden werden, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Sprechen Sie Ihre Vorgesetzten direkt auf die Situation an.
  2. Falls keine Abhilfe geschaffen wird, kann der Betriebsrat eingeschaltet werden.
  3. Bleibt auch dies erfolglos, besteht die Möglichkeit, sich an die zuständige Arbeitsschutzbehörde oder das Gewerbeamt zu wenden.

Ein eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Dies kann dann gerechtfertigt sein, wenn eine konkrete und erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt. Ein Beispiel wäre eine dauerhaft deutlich über 35 Grad liegende Raumtemperatur ohne jegliche Schutzmaßnahmen. Solche Fälle sollten jedoch juristisch geprüft und möglichst im Vorfeld mit dem Arbeitgeber besprochen werden.

Besondere Regelungen für gesundheitlich gefährdete Personen

Für bestimmte Personengruppen, etwa Schwangere, chronisch kranke oder ältere Beschäftigte, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine bezahlte Freistellung in Betracht kommen. Hierzu ist in der Regel ein ärztliches Attest erforderlich. Zudem sollte die Abstimmung mit dem Arbeitgeber frühzeitig erfolgen, um arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden.

Anspruch auf Trinkwasser

Bei starker Hitze kann sich für den Arbeitgeber auch die Verpflichtung ergeben, den Beschäftigten kostenlos Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten mit körperlicher Belastung. Die Versorgung mit Trinkwasser dient dem Gesundheitsschutz und kann helfen, gesundheitliche Risiken wie Kreislaufprobleme, Dehydrierung oder Hitzeschläge zu vermeiden.

Fazit

Auch wenn das deutsche Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Hitzefrei vorsieht, bedeutet das nicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unzumutbare Arbeitsbedingungen einfach hinnehmen müssen. Arbeitgeber sind verpflichtet, bei hohen Temperaturen geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Werden diese unterlassen, stehen Beschäftigten verschiedene Wege offen, um ihre Rechte geltend zu machen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Arbeitssituation bei Sommerhitze haben oder rechtlich prüfen lassen möchten, welche Möglichkeiten Sie in Ihrem Fall haben, unterstützen wir Sie gerne.
RA Leon Kolz

Rechtsanwalt Leon Kolz

Bagusche + Partner
Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken

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