In der Nacht vom 30. April auf den 1. Mai ziehen traditionell „Hexen“ durch die Straßen. Was als Brauchtum beginnt, endet für viele Fahrzeughalter leider mit einer bösen Überraschung: Eingeseifte Türgriffe sind noch harmlos – Lackkratzer oder -Schäden durch Rasierschaum, abgebrochene Spiegel oder beschädigte Scheibenwischer hingegen verursachen schnell erhebliche Kosten.
Doch wer haftet für solche Schäden – und wer bleibt darauf sitzen?
1. Wer haftet für den Schaden?
Maßgeblich ist das sogenannte Verursacherprinzip gemäß § 823 Abs. 1 BGB:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen beschädigt, ist zum Schadensersatz verpflichtet.
Identifizierte Täter
Kann der Täter ermittelt werden (z. B. durch Zeugen oder polizeiliche Ermittlungen), haftet er grundsätzlich in voller Höhe für die entstandenen Reparaturkosten.
Minderjährige Täter
Hier wird es juristisch differenziert:
- Kinder unter 7 Jahren sind deliktsunfähig (§ 828 Abs. 1 BGB).
- Im Straßenverkehr gilt dies sogar bis zum 10. Lebensjahr.
- Eine Haftung der Eltern kommt nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) in Betracht – was in der Praxis häufig schwer nachzuweisen ist.
Unbekannte Täter
In der Realität der Regelfall: Der Täter kann nicht ermittelt werden. Ohne Versicherungsschutz bleibt der Geschädigte zunächst auf seinem Schaden sitzen.
2. Welche Versicherung zahlt?
Ob und in welchem Umfang ein Schaden ersetzt wird, hängt entscheidend vom bestehenden Versicherungsschutz ab:
Kfz-Haftpflichtversicherung
Deckt ausschließlich Schäden ab, die Sie anderen zufügen – nicht am eigenen Fahrzeug.
Teilkaskoversicherung
Greift nur bei bestimmten, vertraglich definierten Risiken (z. B. Diebstahl, Glasbruch, Brand).
→ Vandalismus ist in der Regel nicht versichert.
Vollkaskoversicherung
Übernimmt auch mutwillige Beschädigungen durch Dritte (Vandalismus).
Im Gegenzug muss jedoch meist eine Selbstbeteiligung gezahlt werden und es droht eine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt.
3. Checkliste: Richtig handeln im Schadensfall
Wenn Sie am Morgen des 1. Mai einen Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellen, sollten Sie strukturiert vorgehen:
1. Beweise sichern
Fotografieren Sie Schäden und Umgebung detailliert (Übersicht + Nahaufnahmen).
2. Polizei informieren
Erstatten Sie Anzeige gegen Unbekannt.
→ Wichtig für spätere Versicherungsregulierung.
3. Versicherung kontaktieren
Melden Sie den Schaden unverzüglich – möglichst vor Reparaturfreigabe.
4. Zeugen ermitteln
Fragen Sie Nachbarn oder prüfen Sie vorhandene Videoaufzeichnungen.
5. Rechtliche Unterstützung prüfen
Bei größeren Schäden oder Problemen mit der Versicherung kann anwaltliche Unterstützung entscheidend sein – etwa bei Kürzungen, Verweis auf günstigere Werkstätten oder fiktiver Abrechnung.
Fazit: Prävention und rechtliche Klarheit sind entscheidend
Die „Hexennacht“ ist kein rechtsfreier Raum. Sachbeschädigungen sind kein Kavaliersdelikt, sondern können erhebliche zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Für Geschädigte gilt: Schnelles, strukturiertes Handeln erhöht die Chancen auf vollständigen Schadensersatz erheblich.
Zugleich empfiehlt sich vorbeugendes Verhalten: Wenn möglich, sollten Fahrzeuge in der Nacht zum 1. Mai in einer Garage oder zumindest an möglichst geschützten, gut einsehbaren Orten abgestellt werden. Dies reduziert das Risiko von Vandalismusschäden erheblich.
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