Anrechnung der Urlaubstage trotz Corona-Quarantäne-Anordnung

11. März 2022

Gemäß § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Es besteht mithin nur dann ein Anspruch auf erneute Gewährung von Urlaubstagen, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Zeugnis seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hat.

Mangels einer solchen Bescheinigung wies das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 07.07.2021 (Az: 2 Ca 504/21) eine Klage auf Nachgewährung der Urlaubstage ab. Eine behördliche Quarantäne-Anordnung ersetzt nicht die benötigte Bescheinigung, da sie keine Arbeitsunfähigkeit nachweist.

Hieran mag auch nichts ändern, dass die Arbeitnehmerin als Kon­takt­per­son ers­ten Gra­des ih­res an Co­ro­na er­krank­ten Kin­des, in ei­ner be­hörd­lich an­ge­ord­ne­ten Qua­ran­tä­ne ver­brach­te und be­haup­te­te, dass ein po­si­ti­ver In­fek­ti­ons­test vor­le­gen ha­be, sie hät­te je­doch kei­ne Sym­pto­me fest­ge­stellt und auch kei­ne Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung er­hal­ten. Die mit einer behördlichen Quarantäneanordnung verbundene Unmöglichkeit der Arbeitsleistung beruhe bei der Symptomlosigkeit nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit. Die Erkrankung sei mithin nicht alleinige Ursache der Leistungsunfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs der Klägerin bestehe.

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Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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