Gemäß § 9 BUrlG werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, wenn ein Arbeitnehmer erkrankt. Es besteht mithin nur dann ein Anspruch auf erneute Gewährung von Urlaubstagen, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Zeugnis seine Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hat.
Mangels einer solchen Bescheinigung wies das Arbeitsgericht Bonn mit Urteil vom 07.07.2021 (Az: 2 Ca 504/21) eine Klage auf Nachgewährung der Urlaubstage ab. Eine behördliche Quarantäne-Anordnung ersetzt nicht die benötigte Bescheinigung, da sie keine Arbeitsunfähigkeit nachweist.
Hieran mag auch nichts ändern, dass die Arbeitnehmerin als Kontaktperson ersten Grades ihres an Corona erkrankten Kindes, in einer behördlich angeordneten Quarantäne verbrachte und behauptete, dass ein positiver Infektionstest vorlegen habe, sie hätte jedoch keine Symptome festgestellt und auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten. Die mit einer behördlichen Quarantäneanordnung verbundene Unmöglichkeit der Arbeitsleistung beruhe bei der Symptomlosigkeit nicht auf einer Arbeitsunfähigkeit. Die Erkrankung sei mithin nicht alleinige Ursache der Leistungsunfähigkeit, weshalb kein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Urlaubsanspruchs der Klägerin bestehe.
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