Betriebsbedingte Kündigung im Fall Corona-Virus

21. September 2021

Seit Beginn der Corona Pandemie haben die Bundes- und Landesregierungen Maßnahmen getroffen, um die einzelnen Unternehmen wirtschaftlich zu entlasten. Hierbei handelt es sich beispielsweise um die Gewährung von Darlehen sowie die Stundung von Steuern.

Trotz dessen werden jedoch aufgrund der wirtschaftlichen Belastung, Teile der Belegschaft „coronabedingt“ gekündigt. Diese Form der Kündigung hat jedoch keine rechtlich eigenständige Bedeutung, womit grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen unverändert fortgelten.

Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung, so muss gemäß § 1 Abs. 1 und 2 KSchG eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Dies ist der Fall, solange ein Kündigungsgrund vorliegt.

Der wohl wichtigste Kündigungsgrund dürfte im Fall Corona Virus die betriebsbedingte Kündigung darstellen.

Dieser wäre in der Regel jedoch nur dann wirksam, wenn auch die folgenden entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Bedarf an Arbeitsleistungen geringer wird.
  • keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz existiert
  • das Arbeitgeber-Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses überwiegen (Interessenabwägung).
  • der Arbeitgeber bei der Auswahl des gekündigten Arbeitnehmers alle sozialen Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigen hat (Sozialauswahl).

Grundsätzlich können die durch das Corona Virus bedingten Auftragsrückgänge, fehlende Lieferketten, die geringere Kaufkraft etc. betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG darstellen. Diese müssten wiederum dazu führen, dass ein bzw. mehrere Arbeitsplätze permanent wegfallen.

Aufgrund der eingeleiteten Entlastungen und geäußerten Zusicherungen durch die Bundesregierung ist zurzeit davon auszugehen, dass solvente Unternehmen die derzeitigen Beeinträchtigungen überwinden werden können.

Ob ein rein zeitlich begrenzter Rückgang der wirtschaftlichen Aktivitäten des Arbeitgebers, ausgelöst durch das Coronavirus reicht, um eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen erscheint zweifelhaft.

Zudem gilt der Ultima Ratio Grundsatz, womit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses das letzte Mittel ist, auf das ein Arbeitgeber zurückgreifen darf.

Es gilt unbedingt zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht erhebt, da die Kündigung grundsätzlich sonst wirksam ist.

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Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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