Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

30. Juli 2023

Gesetzliche Regelungen, Anforderungen und Implementierung im Unternehmen

 

I. Was regelt das LkSG?

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten – so der ganze Name des Gesetzes – gilt seit dem 01.01.2023 und verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe, menschenrechtliche oder umweltbezogenen Risiken in der Lieferkette vorzubeugen oder zu minimieren, bzw. die Verletzung solcher Pflichten zu beenden.

Durch das Gesetz sollen die Rechte, der in der Lieferkette betroffenen Menschen gestärkt und damit eine Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage sowie der Schutz der Umwelt in den globalen Lieferketten erreicht werden.

Das LkSG legt die Anforderungen für die Sorgfaltspflichten der betroffenen Unternehmen fest, deren Implementierung in die Unternehmensstruktur – dazu noch nachstehend – unerlässlich, allerdings auch mit einem nicht unerheblichen Umsetzungsaufwand für die Betroffenen, ist.

 

II. Für welche Unternehmen gilt das LkSG?

Das Gesetz gilt für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gemäß § 13 d HGB mit mind. 3.000 Beschäftigten. Ab 01.01.2024 werden Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten in Deutschland erfasst.

Zu beachten ist, dass bei der Anzahl der Beschäftigten auch Leiharbeitnehmer (Einsatz > 6 Monate), Beschäftigte von konzernangehörigen Gesellschaften und entsandte Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden auch die Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen im Inland mitgerechnet (Legaldefinition § 15 AktG).

Die Auseinandersetzung mit dem Gesetz, dürfte jedoch nicht nur für Unternehmen mit den vorstehenden Merkmalen angezeigt sein. Vielmehr ist das Gesetzt auch für Unternehmen (zB. Zulieferer) von Bedeutung, die nicht von § 1 LkSG erfasst sind und damit nicht in den direkten Anwendungsbereich fallen. Diese Unternehmen können mittelbar betroffen sein, wenn sie Teil der Lieferkette des gesetzlich verpflichteten Unternehmens sind.

Klar ist, dass der Druck auf die Lieferkette und damit auf die Lieferanten steigt. Von den Lieferanten werden Nachweise für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Gesetzes eingefordert, vielleicht sogar eine entsprechende Zertifizierung nach DIN- ISO 37301 .

Die Anforderungen des LkSG gelten für den eigenen Geschäftsbereich sowie für die unmittelbaren Zulieferer (direkter Vertragspartner).

Im Ergebnis gibt das Gesetz jetzt für den eigenen Geschäftsbereich die Verpflichtung vor, ein Compliance-Management-System einzurichten (DIN-ISO 37301:2021).

 

III. Welche Pflichten hat das Unternehmen zu beachten?

Die betroffenen Unternehmen müssen in ihrer Lieferkette die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten.

Zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten muss das das Unternehmen u.a. ein Risikomanagement einrichten, die internen Zuständigkeiten durch die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten festlegen (zB. den Compliance-Beauftragten), regelmäßig Risikoanalysen durchführen, Präventionsmaßnahmen festlegen, dokumentieren und berichten, Abhilfemaßnahmen ergreifen und ein Beschwerdeverfahren einrichten. Zudem ist eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte abzugeben (die Grundsatzerklärung ist abgegeben, wenn sie von der Unternehmensleitung öffentlich zugänglich gemacht worden ist, § 6Absatz 2 Satz 2 LkSG, zB. auf der Internetseite).

 

IV. Welche menschenrechts- und umweltbezogenen Pflichten werden erfasst?

Das Gesetzt benennt die internationalen Übereinkommen über Menschenrechte und definiert lieferkettentypische Risiken, auf die bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu achten ist, u.a. Verbot von Kinderarbeit, Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit, Verbot von Diskriminierung, Verbot der Missachtung des Arbeitsschutzes und damit zusammenhängende Gesundheitsgefahren, Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns, und das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung oder Gewässerverunreinigung (nicht abschließend).

Die umweltbezogenen Risiken betreffen solche, die zu Menschenrechtsverletzungen führen und das Verbot für Stoffe, die für Mensch und Umwelt gefährlich sind.  Letzter sind in drei Umweltübereinkommen geregelt (Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung).

Umweltbezogene Pflichten sind z.B. das Verbot der Herstellung und Verwendung Quecksilber und Quecksilberverbindungen, Verbot der Ein- und Ausfuhr gefährlicher Abfälle, Verbot der Produktion und Verwendung bestimmter Chemikalien.

 

V. Ausblick und die Vorgaben der Europäischen Union (EU)

Die EU hat 2022 den Entwurf der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit vorgelegt. Die Abgeordneten des zuständigen Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments haben am 25.04.2023 für den Kompromiss der RL gestimmt.  Nun bedarf es noch des Gesetzgebungsprozesses und der Verabschiedung durch das Parlament.

Die Regelungen dieser Richtlinie sind in Teilen deutlich strenger als das LkSG. So soll es Änderungen bei der Rechtsform, der Unternehmensgröße (dadurch werden deutlich mehr Unternehmen in den Anwendungsbereich einbezogen) und den Umfang der Lieferanten- bzw. Wertschöpfungskette geben.

So sollen die Pflichten ab 2022 für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern in der EU oder einem Umsatz > 150 Mio € gelten, ab 2027 sogar für Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder einem Umsatz > 40 Mio €.

 

VI. Anforderungen an die Unternehmen

Die betroffenen Unternehmen sind gefordert, die Vorgaben des LkSG in der vorgegebenen Form umzusetzen und nachhaltig zu beachten. Dabei darf der Aufwand und die erforderliche Man-Power nicht unterschätzt werden. Die zu erwartenden Regelungen und Umsetzung der EU-Richtlinie werden zudem erweiterte Pflichten vorsehen. Damit sollte sich das Unternehmen bereits jetzt beschäftigen.

 

VI. Weiterführende Informationen und Hilfestellungen

https://www.bafa.de/DE/Lieferketten/lieferketten_node.html

https://www.csr-in-deutschland.de/DE/Startseite/start.html

https://wirtschaft-entwicklung.de/wirtschaft-menschenrechte/

https://wirtschaft-entwicklung.de/wirtschaft-menschenrechte/csr-risiko-check/

(Der CSR Risiko-Check ist ein Online-Tool von MVO zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen)

 

TB

 

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

Bagusche + Partner
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