Der Versorgungsausgleich ist nach deutschem Familienrecht der bei der Scheidung stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit.
Auch die Direktversicherung als betriebliche Versicherung ist in den Versorgungsausgleich miteinzubeziehen.
Der BGH hat für den Fall, dass der Arbeitnehmer ausscheidet Folgendes entschieden:
„Wird eine im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossene Direktversicherung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer übertragen (sog. versicherungsvertragliche Lösung), unterliegt der unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Teil des Anrechts mit seinem Ehezeitanteil weiterhin den Verfügungsbeschränkungen nach § 2 II S. 4 bis 6 BetrAVG; in diesem Umfang ist das Anrecht nach Sinn und Zweck von § 2 II Nr. 3 VersAusglG weiterhin in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsanspruch auf eine Kapitalzahlung gerichtet ist und der Arbeitnehmer die Versicherung nach der Übertragung mit privaten Beiträgen fortführt.“
Auch wenn die Übertragung der Versicherung vom Arbeitgeber auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer dazu führt, dass ab diesem Zeitpunkt die für eine betriebliche Direktversicherung typische Besonderheit des Auseinanderfallens zwischen Versicherungsnehmereigenschaft und materieller Bezugsberechtigung entfällt, ändert dies nichts daran, dass das Anrecht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Betriebsrentenrechts erworben wurde. Eine allein auf die formale Rechtsstellung bezogene Betrachtung würde dem Sinn und Zweck einer betrieblichen Altersabsicherung widersprechen.
Sollten Sie hierzu oder zu sonstigen Altersvorsorgen im Rahmen Ihrer Scheidung Fragen haben, beraten wir Sie gerne.