E-Scooter zu zweit, alkoholisiert und in falscher Fahrtrichtung – wer haftet beim Unfall?

18. August 2026

Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem E-Scooter stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang die Beteiligten für den entstandenen Schaden haften. Auch wenn dem Fahrer des E-Scooters erhebliche Verkehrsverstöße vorzuwerfen sind, kann auf Seiten des Pkw grundsätzlich dessen Betriebsgefahr zu berücksichtigen sein.

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 16.03.2026 (Az. 331 C 25435/24) entschieden, dass diese Betriebsgefahr bei einem besonders schwerwiegenden Fehlverhalten des E-Scooter-Fahrers vollständig zurücktreten kann. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Berufung beim Landgericht München I wurde eingelegt.

Der Unfall

Ein Pkw-Fahrer wollte nach rechts abbiegen. Gleichzeitig näherte sich auf dem parallel verlaufenden Radweg ein E-Scooter-Fahrer, der den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzte und die Einmündung überqueren wollte. Auf dem E-Scooter befand sich verbotswidrig eine zweite Person.

Bei dem Fahrer des E-Scooters wurde nach dem Unfall zudem eine Atemalkoholkonzentration von 0,34 mg/l festgestellt.

Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision zwischen dem E-Scooter und dem abbiegenden Pkw. Der genaue Unfallhergang und die Haftungsverteilung waren zwischen den Parteien streitig. Das Gericht hörte Zeugen und holte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein.

Keine Gefährdungshaftung des E-Scooters nach § 7 StVG

Das Gericht weist zunächst auf eine Besonderheit der Haftung von E-Scootern hin. E-Scooter sind zwar Kraftfahrzeuge. Die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG findet auf Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h jedoch gemäß § 8 Nr. 1 StVG keine Anwendung. Die Haftung des E-Scooter-Fahrers beruhte deshalb im konkreten Fall auf dessen schuldhaftem Fehlverhalten und damit insbesondere auf § 823 BGB. Gegen den Haftpflichtversicherer bestand ein entsprechender Direktanspruch.

Mehrere erhebliche Verkehrsverstöße

Nach der Beweisaufnahme ging das Amtsgericht von mehreren erheblichen Verkehrsverstößen des E-Scooter-Fahrers aus.

Er hatte den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt. Darin lag ein Verstoß gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in Verbindung mit § 10 eKFV.

Hinzu kam die Mitnahme einer zweiten Person und damit ein Verstoß gegen § 8 eKFV. Dies wertete das Gericht nicht als lediglich formalen Regelverstoß. Die zusätzliche Person verändert Gewicht und Stabilität des E-Scooters und erhöht damit insbesondere die Anforderungen an Brems- und Lenkvorgänge.

Schließlich berücksichtigte das Gericht die festgestellte Alkoholisierung des Fahrers. Eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit konnte zwar nicht nachgewiesen werden. Nach Auffassung des Gerichts führte die Alkoholisierung jedoch zu erhöhten Sorgfaltsanforderungen.

Entscheidend war dabei nicht ein einzelner Verkehrsverstoß. Das Gericht stellte vielmehr auf die Gesamtheit der Umstände ab.

Fahren in falscher Richtung beseitigt das Vorfahrtsrecht nicht automatisch

Bemerkenswert ist eine weitere Klarstellung des Gerichts: Ein Radfahrer – und entsprechend ein E-Scooter-Fahrer – verliert ein bestehendes Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht allein deshalb, weil er eine bevorrechtigte Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befährt. Das verkehrswidrige Fahren in falscher Richtung ist damit nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Verlust der Vorfahrt. Für die spätere Haftungsabwägung bleibt dieser Verkehrsverstoß jedoch von erheblicher Bedeutung. Wer einen Radweg entgegen der zulässigen Richtung benutzt, muss nach Auffassung des Gerichts insbesondere bei der Annäherung an eine Einmündung die Verkehrssituation besonders sorgfältig prüfen, seine Geschwindigkeit entsprechend reduzieren und sich erhöht bremsbereit halten.

Im konkreten Fall war der abbiegende Pkw nach den Feststellungen des Gerichts für den E-Scooter-Fahrer rechtzeitig erkennbar. Der Unfall wäre für ihn daher vermeidbar gewesen.

Welche Pflichten treffen einen rechtsabbiegenden Autofahrer?

Auch der Autofahrer ist beim Rechtsabbiegen zu besonderer Vorsicht verpflichtet. § 9 Abs. 3 StVO stellt gegenüber dem Radverkehr gesteigerte Sorgfaltsanforderungen auf.

Das Amtsgericht stellte jedoch klar, dass diese Schutzpflicht nicht unbegrenzt gilt. Nach Auffassung des Gerichts musste der Pkw-Fahrer im konkreten Fall nicht mit einem E-Scooter rechnen, der den Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzte und zudem mit zwei Personen besetzt war. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ließ sich dem Pkw-Fahrer kein unfallursächlicher Verkehrsverstoß nachweisen. Insbesondere hatte er nach Überzeugung des Gerichts den für ihn maßgeblichen Verkehrsraum vor dem Abbiegen kontrolliert. Dass sich aus der nicht vorgesehenen Fahrtrichtung ein E-Scooter näherte, musste er unter den konkreten Umständen nicht vorhersehen.

Betriebsgefahr des Pkw tritt vollständig zurück

Damit verblieb auf Seiten des Pkw lediglich dessen allgemeine Betriebsgefahr. Eine solche Betriebsgefahr führt jedoch nicht automatisch zu einer Mithaftung. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 9 StVG und § 254 BGB kann sie vollständig zurücktreten, wenn ihr ein besonders schwerwiegender Verursachungs- und Verschuldensbeitrag des anderen Unfallbeteiligten gegenübersteht.

Das Amtsgericht betont allerdings, dass ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Einen solchen Ausnahmefall nahm es hier an. In der Gesamtschau aus

  • dem Befahren des Radwegs entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung,
  • der verbotswidrigen Beförderung einer zweiten Person,
  • der Alkoholisierung des Fahrers
  • und dem trotz erkennbaren Abbiegevorgangs erfolgten Einfahren in den Einmündungsbereich

bewertete das Gericht das Verhalten des E-Scooter-Fahrers als grob verkehrswidrig. Die einfache Betriebsgefahr des Pkw trat deshalb vollständig zurück. Der E-Scooter-Fahrer und dessen Haftpflichtversicherer hafteten für den Unfallschaden zu 100 Prozent.

Was bedeutet die Entscheidung für die Unfallregulierung?

Die Entscheidung zeigt, dass sich die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall nicht schematisch bestimmen lässt. Insbesondere besteht keine feste Regel, wonach ein beteiligter Autofahrer allein aufgrund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs stets einen bestimmten Anteil des Schadens tragen muss.

Ebenso wenig führt ein einzelner Verkehrsverstoß des anderen Unfallbeteiligten automatisch zur Alleinhaftung. Entscheidend ist vielmehr eine Abwägung der nachgewiesenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im konkreten Einzelfall.

Gerade bei Unfällen mit Fahrrädern und E-Scootern können dabei die Fahrtrichtung, die Erkennbarkeit der Beteiligten, die konkrete Verkehrssituation und weitere Verkehrsverstöße entscheidenden Einfluss auf die Haftungsquote haben.

Haftung nach einem Verkehrsunfall prüfen lassen

Ist der Unfallhergang streitig, hängt die erfolgreiche Schadensregulierung häufig davon ab, welche Verkehrsverstöße nachgewiesen werden können und wie diese rechtlich zu gewichten sind. Die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vorgeschlagene Haftungsquote sollte daher nicht ungeprüft übernommen werden.

Wir beraten und vertreten Sie bei der Regulierung von Verkehrsunfällen und setzen berechtigte Schadensersatzansprüche gegenüber Unfallgegnern und Haftpflichtversicherern durch.

RA Wendt

Rechtsanwalt Christoph Wendt

Bagusche + Partner
Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken

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