Einbaupflicht für intelligente Messsysteme: Der Smart-Meter-Rollout 2026

22. August 2026

Am 27. März 2026 leitete die Bundesnetzagentur 77 Aufsichtsverfahren ein. Betroffen waren grundzuständige Messstellenbetreiber, die zum 31. Dezember 2025 noch nicht mit dem Rollout begonnen hatten. Weitere Verfahren gegen Unternehmen unterhalb der 20-Prozent-Quote sollen folgen. Präsident Klaus Müller erklärte dazu, die Bundesnetzagentur verfolge die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben „mit Nachdruck“. Im Hintergrund steht dabei die Möglichkeit, Zwangsgelder nach § 76 Abs. 4 MsbG in Verbindung mit § 94 EnWG zu verhängen. Für Stadtwerke, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber hat sich die Lage spürbar verändert: Die Einbaupflicht für intelligente Messsysteme ist vom Digitalisierungsprojekt zum handfesten Haftungsrisiko geworden.

Dieser Beitrag ordnet den rechtlichen Rahmen des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) präzise ein. Er trennt dabei klar zwischen Pflichteinbau (§ 29 Abs. 1 MsbG) und optionalem Rollout (§ 29 Abs. 2 MsbG). Zusätzlich erläutert er das Preisregime (§§ 30, 35 MsbG), die Steuerung nach § 14a EnWG und die Sonderregeln für Anlagenbetreiber. Außerdem benennt er die praktischen Konsequenzen für Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Anschlussnehmer. Denn pauschale Prozent- und Eurobeträge aus Sekundärquellen greifen hier regelmäßig zu kurz. Maßgeblich ist stattdessen die fallgruppengenaue Lektüre des Gesetzes.

 

Der gesetzliche Rahmen: MsbG und EnWG nach den Novellen 2023/2025

Rechtsgrundlage ist das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Es wurde durch das „Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende“ grundlegend novelliert und trat im Mai 2023 in Kraft. Eine weitere, für die Praxis zentrale Novelle folgte zum 25. Februar 2025 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 2025. Sie erweiterte den Rollout von einem reinen Verbrauchserfassungs-Projekt zu einem umfassenden Steuerungs-Rollout. Außerdem hob sie die Preisobergrenzen an und justierte die Ausstattungsquoten neu.

Das Gesetz unterscheidet zwei Gerätekategorien:

  • Moderne Messeinrichtung: ein digitaler Zähler ohne eigene Kommunikationsanbindung.
  • Intelligentes Messsystem (iMSys): ein digitaler Zähler mit angebundenem, BSI-zertifiziertem Smart-Meter-Gateway, das Verbrauchsdaten verschlüsselt überträgt.

Zuständig für Einbau und Betrieb ist grundsätzlich der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB). Das ist regelmäßig der örtliche Netzbetreiber beziehungsweise das Stadtwerk (§ 3 MsbG).

Pflichteinbau nach § 29 Abs. 1 MsbG: Wann besteht eine Einbaupflicht?

  • 29 MsbG unterscheidet klar zwischen Pflicht- und optionalem Einbau. Diese Differenzierung geht in vielen Kurzdarstellungen verloren. Zum Pflichteinbau eines intelligenten Messsystems ist der grundzuständige Messstellenbetreiber nach § 29 Abs. 1 MsbG in drei Fallgruppen verpflichtet:
  • Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,
  • Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung über eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG (zum Beispiel Wärmepumpe, Wallbox oder Batteriespeicher) – hier kommt zusätzlich eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt hinzu,
  • Betreibern von Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW – allerdings nur, soweit dies zur Erreichung der Ausstattungsanteile nach § 45 MsbG erforderlich ist.

Die dritte Fallgruppe wird in der Praxis regelmäßig missverstanden. Sie begründet keine unbedingte Einbaupflicht für jede einzelne Anlage über 7 kW. Stattdessen ist sie an die Erfüllung der Quote gekoppelt. Der Messstellenbetreiber muss also nur so viele Anlagenzählpunkte ausstatten, wie zur Erreichung der jeweiligen Ausstattungsquote nötig sind – nicht zwingend alle.

Für alle übrigen ortsfesten Zählpunkte gilt dagegen etwas anderes: Hier besteht nur ein optionales Einbaurecht des Messstellenbetreibers nach § 29 Abs. 2 MsbG (dazu sogleich). Ist ein Zählpunkt weder pflichtig noch optional mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet, greift die Auffanglösung des § 29 Abs. 3 MsbG: Grundsätzlich muss der Messstellenbetreiber dort bis zum 31. Dezember 2032 zumindest eine moderne Messeinrichtung einbauen. Bei Neubauten und größeren Renovierungen gilt das bereits zur Fertigstellung.

Optionaler Rollout nach § 29 Abs. 2 MsbG

Außerhalb der drei Pflichtfallgruppen kann der grundzuständige Messstellenbetreiber Messstellen optional mit einem intelligenten Messsystem ausstatten (§ 29 Abs. 2 MsbG). Voraussetzung dafür ist die wirtschaftliche Vertretbarkeit. Entscheidet sich der Messstellenbetreiber dafür, ist dies für Anschlussnehmer und Anschlussnutzer bindend.

Denn das Verhinderungs- und Abänderungsverbot des § 36 Abs. 3 MsbG erfasst ausdrücklich beide Fälle: den Pflichteinbau nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MsbG ebenso wie den optionalen Einbau nach § 29 Abs. 2 MsbG. Weder Anschlussnehmer noch Anschlussnutzer dürfen die Ausstattung verhindern oder nachträglich wieder abändern lassen. Ein Widerspruchsrecht besteht insoweit nicht. Instanzgerichtliche Entscheidungen wie die des AG Paderborn bestätigen diese Linie zwar in der Sache – tragende Rechtsquelle bleibt aber der Gesetzeswortlaut des § 36 Abs. 3 MsbG selbst.

Ein Ausweg besteht über den Wechsel zu einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber. Dieser entlastet den grundzuständigen Messstellenbetreiber aber nur unter einer Bedingung. Der Dritte muss die jeweiligen Ausstattungsvorgaben bereits erfüllen. Oder er muss dies binnen vier Monaten ab der Information über die Umrüstung nachholen (§ 36 Abs. 1 MsbG). Andernfalls bleibt es bei der Zuständigkeit des grundzuständigen Betreibers.

Umgekehrt kann seit 2025 jeder Letztverbraucher einen vorzeitigen Einbau auf eigenen Wunsch verlangen. Der Messstellenbetreiber muss diesen innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung umsetzen (§ 34 MsbG). Zurückstellen darf er den Auftrag nur, soweit dadurch die eigene Quotenerfüllung nach § 45 MsbG gefährdet würde. Dieselbe Vier-Monats-Frist gilt zudem für nicht bilanzierungsrelevante Unterzählpunkte innerhalb von Kundenanlagen (§ 3 Nr. 65, 66 EnWG) als eigene Zusatzleistung des Messstellenbetreibers (§ 34 MsbG).

Rollout-Quoten nach § 45 MsbG: Pflicht des Messstellenbetreibers, nicht des Einzelfalls

  • 45 MsbG wird in der Praxis häufig missverstanden. Viele lesen daraus eine individuelle Einbaupflicht zu einem festen Stichtag für jeden einzelnen Zählpunkt heraus. Das ist unzutreffend: Die Norm begründet lediglich Quotenpflichten des grundzuständigen Messstellenbetreibers. Diese beziehen sich auf sein Netzgebiet beziehungsweise auf die jeweilige Einbaufallgruppe – nicht auf den einzelnen Kunden.

Zudem unterscheidet die Norm vier separate Fallgruppen: Letztverbraucher und Anlagenbetreiber, jeweils mit eigenem Fristenlauf ab 2025 beziehungsweise ab 2028. Für jede Fallgruppe gelten eigene Zwischen- und Endquoten. Diese Differenzierung sollte bei der eigenen Rollout-Planung nicht überlesen werden. Pauschale Prozentangaben aus Sekundärquellen sind daher mit Vorsicht zu genießen und sollten anhand des Gesetzestextes fallgruppengenau nachvollzogen werden.

Gesichert sind die beiden zentralen Eckpunkte für die Letztverbraucher-Pflichtfälle, die von der Bundesnetzagentur selbst kommuniziert wurden. Die Quotenpflicht beginnt am 1. Januar 2025. Bis zum 31. Dezember 2025 mussten Messstellenbetreiber 20 Prozent erreichen, bis zum 31. Dezember 2032 müssen es 90 Prozent sein. Zum Stichtag 31. Dezember 2025 lag die tatsächliche Ausstattungsquote in dieser Pflichtgruppe bereits bei 23,3 Prozent. Bundesweit waren zu diesem Zeitpunkt zudem 53,8 Prozent aller Messlokationen mit modernen Messeinrichtungen und 5,5 Prozent mit intelligenten Messsystemen ausgestattet.

Für die praktische Steuerung des Rollouts ist ein weiterer Punkt bedeutsam: Optionale Einbauten nach § 29 Abs. 2 MsbG und vorzeitige Einbauten auf Kundenwunsch nach § 34 MsbG verringern die Zahl der noch auszustattenden Pflichtmessstellen. Messstellenbetreiber können sie deshalb gezielt zur Quotenerfüllung einsetzen.

Preisregime: Preisobergrenzen (§ 30 MsbG) und Zusatzentgelte (§ 35 MsbG)

Für Einbau und Betrieb gelten seit dem 1. Januar 2025 angehobene Preisobergrenzen (§ 30 MsbG). Sie sind nach Fallgruppe gestaffelt und dürfen höchstens alle vier Jahre angepasst werden (§ 33 Abs. 3 MsbG). Entscheidend für die Praxis ist dabei ein oft übersehener Punkt: Die Preisobergrenzen teilen sich jeweils auf zwei Kostenträger auf – den Anschlussnetzbetreiber und den Anschlussnutzer. Sie sind also nicht mit dem Betrag identisch, den der Letztverbraucher auf seiner Abrechnung sieht:

  • Pflichteinbau nach § 29 Abs. 1 MsbG (gestaffelt nach Jahresverbrauch): Die Gesamtobergrenze liegt bei 120 bis 220 Euro brutto jährlich. Davon entfallen auf den Anschlussnetzbetreiber höchstens 80 Euro. Der Anschlussnutzer zahlt je nach Verbrauch 40 Euro (6.000 bis 10.000 kWh), 50 Euro (10.000 bis 20.000 kWh), 110 Euro (20.000 bis 50.000 kWh) oder 140 Euro (50.000 bis 100.000 kWh). Oberhalb von 100.000 kWh gilt kein starrer Deckel, sondern ein „angemessenes“ Entgelt.
  • Steuerungseinrichtung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG (§ 14a-EnWG-Fälle): Hier fallen zusätzlich je höchstens 50 Euro brutto jährlich an – sowohl für den Anschlussnetzbetreiber als auch für den Anschlussnutzer.
  • Optionaler Einbau nach § 29 Abs. 2 MsbG: Die Gesamtobergrenze liegt bei höchstens 60 Euro brutto jährlich, aufgeteilt auf je höchstens 30 Euro für Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer.
  • Moderne Messeinrichtung (§ 29 Abs. 3 MsbG): Sie kostet den Anschlussnutzer höchstens 25 Euro brutto jährlich, unabhängig vom Verbrauch.

Daneben regelt § 35 MsbG ein gesondertes Entgelt für Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 und 3 MsbG. Seit dem 1. Januar 2025 gilt eine Angemessenheitsvermutung für zwei Fälle. Erstens: einmalig höchstens 100 Euro für die auftragsgemäße vorzeitige Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem. Zweitens: zusätzlich höchstens 30 Euro jährlich bei optionalen Einbaufällen nach § 29 Abs. 2 MsbG. Diese Beträge kommen zu den oben genannten Preisobergrenzen hinzu – allerdings nur dort, wo tatsächlich eine entsprechende Zusatzleistung erbracht wird.

Wichtig ist außerdem das Doppelberechnungsverbot aus § 35 Abs. 2 MsbG: Kosten, die dem Messstellenbetreiber ohnehin aus seinen gesetzlichen Ausstattungs- und Betriebspflichten entstehen, dürfen nicht zusätzlich als Zusatzentgelt berechnet werden. Diesen Punkt sollte die Abrechnungspraxis genau beachten.

Steuerung nach § 14a EnWG

Eine eigene Pflichtfallgruppe bilden Letztverbraucher mit einer Vereinbarung über eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG. Dazu zählen etwa Wärmepumpen, Wallboxen oder stationäre Batteriespeicher. Diese Fallgruppe ist unabhängig vom Jahresverbrauch – die Einbaupflicht besteht also unabhängig davon, wie viel Strom der Haushalt verbraucht.

Hier muss der Messstellenbetreiber neben dem intelligenten Messsystem zusätzlich eine Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt einbauen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 MsbG). Auch die dreimonatige Individualinformationspflicht nach § 37 Abs. 2 MsbG gilt hier in gleicher Weise wie beim regulären Pflichteinbau nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 MsbG und beim optionalen Einbau nach § 29 Abs. 2 MsbG. Preislich kommt für die Steuerungseinrichtung ein Betrag von je höchstens 50 Euro brutto jährlich hinzu. Das gilt zusätzlich zur iMSys-Preisobergrenze, sowohl für den Anschlussnetzbetreiber als auch für den Anschlussnutzer.

PV-, EE- und KWK-Anlagenbetreiber

Betreiber von Erneuerbare-Energien- oder KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung über 7 kW fallen unter die dritte Pflichteinbaufallgruppe des § 29 Abs. 1 MsbG. Dabei gilt dieselbe Einschränkung wie oben beschrieben: Die Pflicht reicht nur so weit, wie dies zur Erreichung der Ausstattungsanteile nach § 45 MsbG für Anlagenbetreiber erforderlich ist.

Auch für Anlagenbetreiber gelten nach § 45 MsbG eigene Zwischen- und Endquoten, getrennt von den Letztverbraucher-Fristen. Der Fristenlauf beginnt hier ab 2025 beziehungsweise ab 2028. Grundsätzlich ist zudem eine Steuerungseinrichtung mit einzubauen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Anlagenbetreiber schriftlich erklärt, die Stromeinspeisung dauerhaft auf null zu begrenzen.

Anlagen mit installierter Leistung bis 7 kW – etwa die typische Balkon- oder kleine Dach-Photovoltaikanlage – fallen dagegen nicht unter den Pflichteinbau. Hier bleibt es beim optionalen Einbaurecht des Messstellenbetreibers nach § 29 Abs. 2 MsbG.

Informations- und Mitwirkungspflichten als Haftungsfalle

Der grundzuständige Messstellenbetreiber muss den Anschlussnutzer rechtzeitig informieren. Spätestens drei Monate vor dem erstmaligen Einbau eines intelligenten Messsystems ist das fällig (§ 37 i. V. m. § 5 MsbG). Dabei muss er auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen. Außerdem muss er darauf hinweisen, dass ein Betreiberwechsel frühestens zwei Jahre nach Einbau möglich ist.

Ist zusätzlich das Betreten einer Wohnung oder eines Gebäudes erforderlich, gilt eine weitere Frist: Der Messstellenbetreiber muss mindestens zwei Wochen vorher gesondert benachrichtigen (§ 38 MsbG). Dabei muss er mindestens einen Ersatztermin anbieten. Die Ankündigung kann dabei auch durch Aushang im oder am Gebäude erfolgen.

Diese Fristenkette wird in der Praxis regelmäßig unterschätzt, insbesondere in Mehrfamilienhäusern mit wechselnden Mietverhältnissen. Fehlerhafte oder verspätete Benachrichtigungen liefern Kunden nämlich gleich zwei Argumente. Sie können den Zutritt berechtigt verweigern. Zudem erschweren sie dem Messstellenbetreiber eine spätere gerichtliche Durchsetzung des Zutrittsrechts.

Aufsichtspraxis der Bundesnetzagentur: von der Ermahnung zum Zwangsgeld

Die Bundesnetzagentur hat den Rollout-Fortschritt quartalsweise abgefragt. Zudem hat sie Versorger frühzeitig auf ihre Pflichten hingewiesen. Mit den 77 im März 2026 eingeleiteten Verfahren ist diese Kulanzphase erkennbar beendet. Zunächst richteten sich die Verfahren gegen Unternehmen, die zum Stichtag noch gar nicht begonnen hatten. Weitere Verfahren gegen Unternehmen unterhalb der 20-Prozent-Quote sollen folgen.

Rechtsgrundlage ist § 76 Abs. 4 MsbG in Verbindung mit § 94 Satz 3 EnWG. Der Zwangsgeldrahmen reicht von 1.000 Euro bis zu 10 Millionen Euro. Die konkrete Höhe bestimmt die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei berücksichtigt sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Für betroffene Stadtwerke und Netzbetreiber bedeutet das: Eine belastbare, laufend aktualisierte Dokumentation der eigenen Quotenerfüllung ist keine Kür mehr. Gleiches gilt für eine durchdachte Stellungnahme im Anhörungsverfahren und einen glaubhaften Nachholplan. Beides gehört inzwischen zur aufsichtsrechtlichen Selbstverteidigung.

Die operativen Praxisprobleme

Neben der regulatorischen Dimension zeigen sich in der Umsetzung mehrere wiederkehrende Problemfelder:

Die 1:n-Anbindung. Bei Mehrfamilienhäusern, Gewerbeobjekten und Kundenanlagen mit mehreren Zählpunkten stellt sich eine zentrale Frage: Wie viele moderne Messeinrichtungen lassen sich an ein einziges, kostenintensives Smart-Meter-Gateway anbinden? Diese 1:n-Anbindung ist technisch grundsätzlich möglich. Im Massenbetrieb ist sie aber noch nicht flächendeckend erprobt. Verbände wie FNN und DKE warnen zudem vor parallelen „Light“-Lösungen, die den einheitlichen Rollout zusätzlich verkomplizieren könnten. Für nicht bilanzierungsrelevante Unterzählpunkte innerhalb von Kundenanlagen (§ 3 Nr. 65, 66 EnWG) gilt eine eigene Frist für den Einbau auf Wunsch (§ 34 MsbG). Die vorzeitige Ausstattung muss grundsätzlich innerhalb von vier Monaten ab Beauftragung erfolgen. Zurückstellen darf sie der Messstellenbetreiber nur, soweit dadurch die eigene Quotenerfüllung nach § 45 MsbG gefährdet würde.

Technische und logistische Engpässe. Studien, Branchenverbände und Fachpresse berichten übereinstimmend von Lieferengpässen bei Gateways und Steuereinheiten. Hinzu kommen Fachkräftemangel bei Montage und Inbetriebnahme sowie unzureichende Mobilfunkabdeckung in Kellern, wo die Zähler meist verbaut sind. Dieses Dauerthema erschwert die WAN-Kommunikation der Messsysteme spürbar.

IT- und Prozesslandschaft nicht massentauglich. Viele ERP- und Backend-Systeme der Messstellenbetreiber bilden Einbauprozesse und Abrechnung bislang nur rudimentär ab. Gleiches gilt für das Zusammenspiel von Gateway-Administration und Steuerungs-Rollout nach § 14a EnWG. Auch der Pairing-Prozess zwischen Zähler und Gateway gilt vielerorts noch nicht als massenmarkttauglich.

Wirtschaftlichkeit innerhalb der Preisobergrenzen. In Branchenumfragen nennen zwischen 84 und 88 Prozent der Messstellenbetreiber die Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit als größte Herausforderung. Der Grund dafür: Investitionen in Gateways, Steuerungstechnik und IT stehen den gesetzlich gedeckelten Erlösen gegenüber. Besonders kleinere Stadtwerke stoßen wegen fehlender Skaleneffekte und begrenzter Personalressourcen an ihre Grenzen. Kooperationsmodelle zwischen mehreren Stadtwerken können hier allerdings Abhilfe schaffen.

Zeitplan unter Druck. Mehrere aktuelle Studien halten die Zielerreichung des verpflichtenden Massenrollouts im bisherigen Zeitrahmen für unwahrscheinlich. Gleiches gilt für den Monitoring-Bericht des Instituts der deutschen Wirtschaft im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums. Beide diskutieren mögliche Fristverlängerungen. Rechtssicherheit besteht insoweit derzeit allerdings nicht: Bis zu einer etwaigen gesetzgeberischen Reaktion gelten die bestehenden Fristen unverändert fort.

Rechtsfolgen für Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Anschlussnehmer

Die dargestellten Vorschriften wirken auf drei unterschiedliche Akteure. In der Praxis sind diese nicht selten personenidentisch, rechtlich sind sie aber getrennt zu betrachten:

  • Für den grundzuständigen Messstellenbetreiber zählt vor allem das Aufsichts- und Zwangsgeldrisiko nach § 76 Abs. 4 MsbG i. V. m. § 94 EnWG bei Quotenverfehlung. Hinzu kommen die Informations- und Benachrichtigungspflichten nach §§ 37, 38 MsbG, das Wechselregime nach §§ 5, 36 Abs. 1 MsbG sowie die Preisobergrenzen- und Zusatzentgelt-Compliance nach §§ 30, 33, 35 MsbG einschließlich des Doppelberechnungsverbots.
  • Für den Anschlussnetzbetreiber – soweit er von der Person des gMSB verschieden ist, etwa bei wettbewerblichem Messstellenbetrieb – zählt vor allem der eigene Kostenanteil an den Preisobergrenzen: bis zu 80 Euro jährlich in Pflichtfällen, 30 Euro beim optionalen Einbau, 50 Euro bei Steuerungseinrichtungen. Hinzu kommen die Mitwirkungspflichten bei der Steuerung nach § 14a EnWG.
  • Für Anschlussnehmer und Anschlussnutzer gilt die Duldungspflicht sowohl für den Pflichteinbau als auch für den optionalen Einbau (§ 36 Abs. 3 MsbG), und zwar ohne eigenes Widerspruchsrecht. Zugleich besteht aber das Wahlrecht zu einem anderen Messstellenbetreiber (§ 5 MsbG, zwei Jahre Sperrfrist) sowie das Recht auf vorzeitigen Einbau auf eigenen Wunsch binnen vier Monaten (§ 34 MsbG). Hinzu kommt die Zutrittspflicht nach vorheriger Ankündigung gemäß §§ 37, 38 MsbG.

Handlungsempfehlungen für Versorgungsunternehmen

  • Pflicht- und optionalen Rollout sauber trennen: § 29 Abs. 1 MsbG begründet echte Einbaupflichten, § 29 Abs. 2 MsbG dagegen nur ein Einbaurecht. Zwar unterliegen beide demselben Verhinderungsverbot (§ 36 Abs. 3 MsbG), allerdings gelten unterschiedliche Preisobergrenzen. Die interne Prozess- und Abrechnungslogik sollte diese Trennung deshalb konsequent abbilden.
  • Fallgruppen nach § 45 MsbG sauber trennen: Die Quoten unterscheiden nach Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mit jeweils eigenem Fristenlauf. Die eigene Rollout-Planung sollte diese Differenzierung abbilden, statt pauschal einer vereinfachten Gesamtquote zu folgen. Optionale sowie vorzeitige Einbauten lassen sich zudem gezielt zur Quotenerfüllung einsetzen.
  • Preis- und Zusatzentgeltregime dokumentieren: Preisobergrenzen nach § 30 MsbG und Zusatzentgelte nach § 35 MsbG sollten getrennt erfasst werden. Das Doppelberechnungsverbot nach § 35 Abs. 2 MsbG sollte dabei in der Abrechnungssystematik technisch abgesichert sein.
  • Fristenmanagement institutionalisieren: Ein dokumentiertes Rollout-Controlling für Quotenerreichung und Benachrichtigungsfristen ist angesichts der Aufsichtspraxis der Bundesnetzagentur Pflichtprogramm, nicht Kür.
  • Frühzeitige Reaktion auf Aufsichtsverfahren: Wer eine Quotenunterschreitung befürchtet, sollte proaktiv Stellung nehmen. Ein belastbarer Nachholplan hilft dabei, die Ermessensausübung der Bundesnetzagentur zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen.
  • Vertragliche Absicherung gegenüber Lieferanten: Angesichts anhaltender Lieferengpässe bei Gateways und Steuereinheiten empfiehlt sich eine belastbare vertragliche Absicherung gegenüber Herstellern und IT-Dienstleistern.
  • Kooperationsmodelle prüfen: Für kleinere Stadtwerke kann eine gebündelte Rollout-Struktur mit Partnerunternehmen Skalennachteile ausgleichen.

Fazit

Der Smart-Meter-Rollout ist rechtlich präzise konturiert. Wer allerdings mit pauschalen Prozent- und Eurobeträgen aus Sekundärquellen arbeitet, unterschätzt regelmäßig die fallgruppengenaue Differenzierung des Gesetzes. Das gilt besonders für die Trennung zwischen Pflichteinbau (§ 29 Abs. 1 MsbG) und optionalem Rollout (§ 29 Abs. 2 MsbG) sowie für die jeweils eigenständigen Preisobergrenzen und Zusatzentgelte nach §§ 30 und 35 MsbG.

Mit den 77 im März 2026 eingeleiteten Aufsichtsverfahren hat die Bundesnetzagentur ein klares Signal gesetzt. Sie setzt die Einhaltung der Quoten nach § 45 MsbG notfalls über Zwangsgelder durch. Versorgungsunternehmen sollten deshalb frühzeitig eine fallgruppengenaue Compliance-Prüfung der eigenen Rollout-Planung anhand des Gesetzeswortlauts vornehmen. Ebenso wichtig sind eine saubere Dokumentation von Verzögerungsgründen sowie eine vertragliche Absicherung gegenüber Gateway-Herstellern und IT-Dienstleistern.

 

FAQ

Muss jeder Zählpunkt mit einer Anlage über 7 kW bis zu einem festen Stichtag ein intelligentes Messsystem erhalten?

Nein. § 29 Abs. 1 MsbG verpflichtet den Messstellenbetreiber zum Einbau nur, soweit dies zur Erreichung der Ausstattungsanteile nach § 45 MsbG erforderlich ist. § 45 MsbG selbst begründet eine Quotenpflicht des Messstellenbetreibers, keine individuelle Stichtagspflicht für jeden einzelnen Zählpunkt.

Welche Quote muss ein Messstellenbetreiber für Letztverbraucher bis Ende 2025 erreicht haben?

Für die Pflichtfallgruppe der Letztverbraucher – Jahresverbrauch über 6.000 kWh sowie § 14a-Fälle – galt eine Mindestquote von 20 Prozent bis zum 31. Dezember 2025. Bundesweit lag die tatsächliche Quote mit 23,3 Prozent darüber. Für Anlagenbetreiber gelten nach § 45 MsbG eigene, abweichende Fristenläufe.

Was passiert, wenn ein Messstellenbetreiber die Quote verfehlt?

Die Bundesnetzagentur kann nach § 76 Abs. 4 MsbG i. V. m. § 94 Satz 3 EnWG ein Zwangsgeld zwischen 1.000 Euro und 10 Millionen Euro festsetzen. Im März 2026 hat sie bereits 77 entsprechende Aufsichtsverfahren eingeleitet.

Welche Preisobergrenzen gelten für intelligente Messsysteme?

Die Preisobergrenzen nach § 30 MsbG teilen sich zwischen Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer auf. Beim Pflichteinbau zahlt der Nutzer je nach Jahresverbrauch zwischen 40 und 140 Euro brutto jährlich, der Netzbetreiber zusätzlich bis zu 80 Euro. Bei § 14a-Fällen kommen je 50 Euro für eine Steuerungseinrichtung hinzu. Beim optionalen Einbau nach § 29 Abs. 2 MsbG gilt eine Gesamtobergrenze von 60 Euro (je 30 Euro). Moderne Messeinrichtungen kosten den Nutzer pauschal höchstens 25 Euro jährlich.

Wie lange vorher muss der Einbau angekündigt werden?

Grundsätzlich drei Monate vor dem erstmaligen Einbau eines intelligenten Messsystems (§ 37 MsbG). Ist zusätzlich das Betreten einer Wohnung erforderlich, muss der Messstellenbetreiber mindestens zwei Wochen vorher gesondert benachrichtigen – mit mindestens einem Ersatztermin (§ 38 MsbG).

Kann ein Kunde den Einbau eines Smart Meters ablehnen?

Nein. Das Verhinderungs- und Abänderungsverbot nach § 36 Abs. 3 MsbG erfasst sowohl den Pflichteinbau als auch den optionalen Einbau nach § 29 Abs. 2 MsbG. Ein Widerspruchsrecht besteht in beiden Fällen nicht – der Kunde muss den Einbau dulden.

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

Bagusche + Partner
Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken

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