Kann eine Einzimmerwohnung untervermietet werden?

09. Dezember 2023

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch der Mieter einer Einzimmerwohnung vom Vermieter die Gestattung der Untervermietung eines Teils des Wohnraums gemäß § 533 Abs. 1 BGB verlangen kann. Mieter von Einzimmerwohnungen seien genauso schutzwürdig wie die Mieter von Mehrzimmerwohnungen. Einzimmerwohnungen seien aus dem Anwendungsbereich der Norm nicht ausgenommen.

Gewahrsam ist entscheidend

Der Vermieter vertrat im konkreten Fall die Ansicht, dass dem Mieter nach § 553 Abs. 1 BGB ein signifikanter Teil der Wohnung selbst erhalten bleiben muss.

Nach dem Bundesgerichtshof kommt es darauf nicht an. Entscheidend ist, dass der Mieter der Gewahrsam an den Räumlichkeiten nicht vollständig aufgibt. Dabei ist irrelevant, welche Fläche der zurückbehaltene Teil der Wohnung umfasst. Im konkreten Fall ließ der Mieter persönliche Gegenstände in Bereichen der Wohnung zurück, die seiner alleinigen Nutzung vorbehalten waren. Diese Bereiche umfassten teilweise weniger als einen Quadratmeter. Zusätzlich behielt er einen Wohnungsschlüssel, der ihm weiterhin Zugang zur Wohnung gewährte.

Übernachtungsmöglichkeit ist irrelevant

Nach dem Bundesgerichtshof ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der zurückbehaltene Teil der Wohnung auch zu Übernachtungszwecken genutzt werden kann.

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Kathrin Otto

Rechtsanwältin Kathrin Otto

Bagusche + Partner
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