Kündigung – dann Krankenschein

17. Februar 2022

Ein häufiges Phänomen ist die plötzliche Erkrankung eines Arbeitnehmers unmittelbar nach erfolgter Kündigung. Aus Sicht des Arbeitnehmers mag das vielleicht sinnvoll erscheinen. Den Arbeitgeber dürfte das jedoch nicht erfreuen. So ist er doch nach § 3 EFZG verpflichtet, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten. In Absatz 1 der Regelung heißt es: „Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.“

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen solchen Fall jüngst zu entscheiden. Der Leitsatz der Entscheidung (BAG 5 AZR 149/21) lautet: Wird ein Arbeitnehmer, der sein Arbeitsverhältnis kündigt, am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst. Der Arbeitnehmer muss also seine Arbeitsunfähigkeit hinreichend beweisen. Gelingt im dies nicht, muss der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung leisten.

 

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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