Kündigungsausschluss: Wann ist er wirksam?

01. Oktober 2023

Immer wieder tauchen in Mietverträgen Kündigungsverzichte auf.
Doch was bedeuten diese eigentlich und unter welchen Voraussetzungen sind sie überhaupt zulässig?

Kündigungsausschluss: Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen.

Nach dem Bundesgerichtshof ist ein formularmäßiger Kündigungsausschluss bei Wohnraum höchstens für vier Jahre zulässig.

Sowohl der Mieter als auch der Vermieter müssen auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten.
Der Kündigungsverzicht hat jedoch keine Auswirkung auf Sonderkündigungsrechte, wie etwa die außerordentliche Kündigung.
Sollte also ein Kündigungsausschluss wirksam vereinbart worden sein, ist eine außerordentliche Kündigung dennoch möglich.

Auf die Formulierung achten!

Für die Wirksamkeit der Vertragsklausel kommt es entscheidend darauf an, ob der Mieter „zum“ oder „nach“ Ablauf der vier Jahre kündigen kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine formularmäßige Klausel, mit der die ordentliche Kündigung für vier Jahre ausgeschlossen ist, unwirksam, wenn sie den Zeitraum von vier Jahren überschreitet.

Sollte die ordentliche Kündigung nach dem Mietvertrag also erstmals nach Ablauf von vier Jahren zulässig, ist die Klausel unwirksam.
Richtigerweise muss es heißen: „Eine Kündigung ist zum Ablauf von vier Jahren zulässig.“

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an.

 

Kathrin Otto

Rechtsanwältin Kathrin Otto

Bagusche + Partner
Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken