Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios sind zu erstatten (BGH)

05. Mai 2022

Jeder der einen Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio hat, war von den Lockdown-Maßnahmen im Rahmen der Pandemie betroffen. Bisher war unklar, ob Beiträge durch das Studio zu erstatten sind, oder die Vertragslaufzeit verlängert werden kann und darf. Ein Mitglied eines Fitnessstudios hatte auf Erstattung geklagt. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden: Der Kläger habe nach den Regelungen der §§ 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung der für den Zeitraum der Schließung entrichteten Monatsbeiträge. Diesem Rückzahlungsanspruch des Klägers könne das beklagte Fitnessstudio nicht entgegenhalten, dass der Vertrag wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen sei, dass sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert werde. Weiter führt der BGH aus: Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. So liege der Fall auch hier.

(Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022056.html)

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Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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