Mithaftung trotz Vorrang im verkehrsberuhigten Bereich

22. Januar 2026

Wer in einer „Spielstraße“ (verkehrsberuhigter Bereich) unterwegs ist, fühlt sich oft im Recht, wenn ein ausparkendes Auto die Vorfahrt schneidet. Doch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 20.01.2023 (Az. 13 S 60/22) zeigt: Selbst wer Vorrang hat, kann am Ende auf einem Teil seiner Kosten sitzen bleiben.

Der Fall: Rückwärts aus der Einfahrt vs. fließender Verkehr

Ein klassisches Szenario: Ein Autofahrer setzt rückwärts aus seiner Grundstückseinfahrt in einen verkehrsberuhigten Bereich zurück. Ein herannahender Wagen erkennt die Situation, hupt kurz zur Warnung, fährt dann aber mit knapp 10 km/h weiter. Es kommt zur Kollision.
Das Amtsgericht wies die Klage des Rückwärtsfahrers zunächst komplett ab. Begründung: Wer rückwärts ausparkt, hat eine sehr hohe Sorgfaltspflicht (§ 10 StVO) zu beachten. Wer dabei mit jemandem zusammenstößt, trägt fast immer die alleinige Verantwortung.

Die Wende vor dem Landgericht Saarbrücken

Die Richter am Landgericht sahen das jedoch differenzierter. Zwar trägt der Rückwärtsfahrer mit 80 % die Hauptschuld, doch der Unfallgegner trägt eine Mithaftung in Höhe von 20%. Warum?

  1. Die „erkannte Gefahr“ verpflichtet: Der Unfallgegner hatte den Wagen in der Einfahrt gesehen und gehupt. Damit hatte er die Gefahr laut Gericht „positiv erkannt“. In diesem Moment reicht Hupen allein nicht aus. Er hätte den Wagen kontinuierlich beobachten und so bremsbereit sein müssen, dass er im Notfall sofort hätte anhalten können.
  2. Besonderheiten der Spielstraße: Im verkehrsberuhigten Bereich sind die Sorgfaltspflichten der Autofahrer untereinander stärker angenähert als auf einer Hauptstraße. Hier muss jederzeit mit Fehlern anderer gerechnet werden – sei es durch Kinder, Fußgänger oder eben unvorsichtige ausparkende Autofahrer. Wer hier auf sein Recht pocht („Ich habe doch Vorrang“), handelt riskant.
  3. Schrittgeschwindigkeit ist dehnbar: Das Gericht bestätigte, dass die geforderten „Schrittgeschwindigkeiten“ in der Rechtsprechung variieren. Während manche Gerichte nur 7 km/h erlauben, ordnete das LG Saarbrücken die gefahrenen 9,6 km/h noch als akzeptabel ein. Die Mithaftung entstand also nicht durch zu hohes Tempo, sondern durch mangelnde Aufmerksamkeit.

Wichtiger Hinweis zur Schadensabrechnung

Der Kläger beanspruchte zusätzlich eine Nutzungsausfallentschädigung, ohne sein Auto tatsächlich reparieren zu lassen (sog. fiktive Abrechnung). Die Nutzungsausfallentschädigung ist eine Entschädigung, die der Unfallsverursacher zahlen muss, wenn das Auto vorübergehend nicht genutzt werden kann. Hier blieben die Richter hart: Wer nur nach Kostenvoranschlag abrechnet, aber keine Reparatur nachweist, bekommt den Nutzungsausfall nicht entschädigt.

Fazit für die Praxis

Wenn Sie im verkehrsberuhigten Bereich unterwegs sind:

  • Rechnen Sie mit Fehlern: Wenn Sie sehen, dass jemand ausparkt, reicht Hupen nicht. Seien Sie sofort bremsbereit.
  • Schrittgeschwindigkeit einhalten: Auch wenn 10 km/h oft toleriert werden, ist man mit 5-7 km/h rechtlich auf der sichereren Seite.
  • Besondere Vorsicht beim Rückwärtsfahren: Der Anscheinsbeweis gegen Rückwärtsfahrer ist nur schwer zu erschüttern.

 

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RA Christoph Wendt

Rechtsanwalt Christoph Wendt

Bagusche + Partner
Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken

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