Wer unverschuldet in einen Motorradunfall verwickelt wird, erlebt bei der Schadensregulierung häufig eine unangenehme Überraschung: Die gegnerische Haftpflichtversicherung ersetzt den beschädigten Motorradhelm nicht vollständig, sondern nimmt einen sogenannten „Neu-für-Alt“-Abzug vor.
Nach der überwiegenden Rechtsprechung ist dies jedoch regelmäßig unzulässig. Der Geschädigte kann grundsätzlich die Kosten für einen neuen, gleichwertigen Motorradhelm verlangen.
Warum ein Motorradhelm nach einem Unfall ersetzt werden muss
Ein Motorradhelm ist ein sicherheitsrelevantes Schutzmittel. Bereits bei einem Sturz oder einer Kollision können Schäden an der Helmschale oder der Dämpfungsstruktur entstehen, die äußerlich nicht erkennbar sind.
Deshalb empfehlen Hersteller und Sachverständige regelmäßig, einen Helm nach einem Unfall auszutauschen. Eine fachgerechte Reparatur ist in der Regel nicht möglich.
Der Geschädigte darf daher einen neuen Helm beschaffen und die hierfür erforderlichen Kosten als Schadensersatz geltend machen. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet den Schädiger, den Zustand herzustellen, der ohne das Schadensereignis bestehen würde.
Was bedeutet „Neu für Alt“?
Ein „Neu-für-Alt“-Abzug kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn der Geschädigte durch die Ersatzbeschaffung einen messbaren Vermögensvorteil erhält.
Typische Beispiele sind:
- neue Reifen anstelle abgefahrener Reifen,
- neues Soundsystem anstelle des alten Autoradios
- neue Fahrzeugteile mit deutlich längerer Restlebensdauer.
Der Geschädigte soll durch den Schadensersatz nicht besser stehen als vor dem Unfall.
Warum beim Motorradhelm regelmäßig kein Abzug zulässig ist
Bei Motorradhelmen greift dieser Gedanke regelmäßig nicht.
Der Geschädigte kann nach einem Unfall nicht auf einen gebrauchten Helm verwiesen werden. Gerade bei Helmen besteht das Risiko versteckter Vorschäden oder Materialermüdungen, die sicherheitsrelevante Folgen haben können.
Gerichte stellen deshalb häufig darauf ab, dass der Geschädigte faktisch gezwungen ist, einen neuen Helm zu erwerben. Ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht ihm dadurch nicht.
Bereits das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 28.08.2007 – 13 O 602/05 entschieden, dass hinsichtlich Motorradhelmen und Motorradschutzkleidung ein „Neu-für-Alt“-Abzug nicht vorzunehmen ist.
Auch zahlreiche weitere Gerichte haben hervorgehoben, dass ein beschädigter Motorradhelm aus Sicherheitsgründen vollständig zu ersetzen ist und nicht lediglich der Zeitwert geschuldet wird.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat zwar noch nicht ausdrücklich über die Frage eines „Neu-für-Alt“-Abzugs bei einem beschädigten Motorradhelm entschieden. Seine allgemeine Rechtsprechung zum Vorteilsausgleich bildet jedoch die Grundlage der Instanzgerichte.
Danach kommt ein Vorteilsausgleich nur in Betracht, wenn dem Geschädigten tatsächlich ein messbarer Vermögensvorteil zufließt und dessen Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzrechts entspricht.
Fehlt es an einem solchen wirtschaftlichen Vorteil, scheidet ein Abzug aus.
Gerade bei sicherheitsrelevanter Schutzkleidung und Motorradhelmen wird überwiegend angenommen, dass der Erwerb eines neuen Helms keinen ausgleichspflichtigen Vermögensvorteil darstellt, weil ein gebrauchter Ersatz praktisch nicht zumutbar beschafft werden kann.
Vorsicht: Versicherungen kürzen trotzdem häufig
In der Regulierungspraxis versuchen Haftpflichtversicherer weiterhin regelmäßig, das Alter des Helms zu berücksichtigen, eine angebliche Restnutzungsdauer anzusetzen oder lediglich den Zeitwert zu ersetzen.
Solche Kürzungen sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Ob ein Abzug zulässig ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Bei Motorradhelmen bestehen jedoch sehr gute Argumente für eine vollständige Erstattung der Wiederbeschaffungskosten.
Was gilt, wenn das alte Helmmodell nicht mehr erhältlich ist?
In der Praxis kommt es häufig vor, dass der beim Unfall beschädigte Motorradhelm bereits einige Jahre alt ist und vom Hersteller nicht mehr angeboten wird. Versicherungen argumentieren dann gelegentlich, der Geschädigte müsse sich auf den damaligen Kaufpreis oder den Zeitwert verweisen lassen.
Diese Auffassung überzeugt nicht.
Der Schädiger schuldet die Wiederherstellung des Zustands, der ohne das Schadensereignis bestehen würde. Ist das ursprüngliche Helmmodell nicht mehr erhältlich, kann der Geschädigte die Kosten für einen gleichwertigen Ersatzhelm verlangen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Sicherheitsstandard, Schutzwirkung, Verarbeitungsqualität und Ausstattung.
Liegt der Preis des aktuellen Nachfolgemodells über dem früheren Kaufpreis des beschädigten Helms, steht dies dem Ersatzanspruch grundsätzlich nicht entgegen. Der Geschädigte darf nicht deshalb auf einem Teil seines Schadens sitzen bleiben, weil der Hersteller die ursprüngliche Baureihe eingestellt oder durch eine neue Generation ersetzt hat. Entscheidend ist allein, dass der angeschaffte Helm dem beschädigten Modell hinsichtlich Qualität und Schutzfunktion entspricht und keine unzulässige Aufwertung darstellt.
Unser Fazit
Wird ein Motorradhelm bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall beschädigt, kann der Geschädigte regelmäßig die Kosten eines neuen, gleichwertigen Helms verlangen.
Ein „Neu-für-Alt“-Abzug ist nach der überwiegenden Rechtsprechung nicht gerechtfertigt, weil der Geschädigte keinen echten Vermögensvorteil erhält und aus Sicherheitsgründen auf einen neuen Helm angewiesen ist.
Versicherungen kürzen solche Positionen dennoch häufig. Eine rechtliche Prüfung lohnt sich daher insbesondere dann, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich den Zeitwert des Helms ersetzt.
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