Neues Kaufrecht seit dem 01.01.2022: „Ware mit digitalen Elementen“

02. Februar 2022

Seit dem 01.01.2022 gilt das neue Kaufrecht. Die größte Reform seit 20 Jahren betrifft Privatpersonen und Unternehmer. Die Rechte von Privatpersonen (Verbrauchern) werden gestärkt. So gibt es z.B. eine neue Kategorie: Die „Ware mit digitalen Elementen“ und der Umgang mit der Mangelhaftigkeit dieser Ware. Die gesetzliche Regelung findet sich in den §§ 475b ff. BGB.  Eine Ware mit digitalen Elementen ist eine Sache, die in einer solchen Weise digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen enthält oder mit ihnen verbunden ist, dass sie ihre Funktionen ohne diese digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen nicht erfüllen kann, so die Definition in  § 327a Abs. 3 BGB. Diese Neuregelung trägt insbesondere den durch die sich immer weiter entwickelnde – digitalen – Technik und deren Integration in eine Vielzahl von Waren Rechnung. Der Anwendungsbereich der Norm dürfte sehr weitrechend sein. So wird man eine Vielzahl von „Alltagswaren“ wie digitale Haushaltsgeräte, aber auch KFZ darunter fallen. Unternehmer sind gemäß der Neuregelung des § 475b ff. BGB verpflichtet, für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Verbraucher über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen. Kommt der Unternehmer seiner Aktualisierungspflicht nicht nach, gilt die Ware als mangelhaft.

Dieser erste kurze Beitrag zum neuen Kaufrecht soll verdeutlichen, womit sich die Betroffenen (in Zukunft) auseinander setzen müssen. Unternehmer sollte vor allem ihre Verträge und AGB anpassen. Verbraucher die neuen Rechte – aber auch Pflichten – verinnerlichen.

Weitere Beiträge zum neuen Kaufrecht folgen.

 

RA Tobias Bagusche

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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