Prämiensparen. Was kann ich als Betroffener jetzt tun?

10. Oktober 2021

Der BGH hat entschieden: Die Sparkassen haben die Sparer bei der einseitigen Anpassung der Zinsen rechtswidrig benachteiligt. Die Sparer haben einen Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung der Zinsen. Dies betrifft Verträge, die nach 2107 gekündigt wurden. Allerdings lässt der BGH offen, wie diese Berechnung zu erfolgen hat. Mit dieser Frage muss sich jetzt das OLG Dresden auseinandersetzen.

Was bedeutet das für die betroffenen Sparer?

Die Entscheidung des BGH hat klargestellt, dass die Sparer über viele Jahre zu wenig Zinsen erhalten haben. Die Zinsanpassungsklauseln konnten in der gewählten Form nicht zu Lasten der Sparer verwendet werden. Die Betroffenen können den Differenzbetrag dem Grunde nach nunmehr bei den Sparkassen geltend machen. Zu beachten ist jedoch, dass das Urteil des BGH im Rahmen einer Musterfeststellungklage der Verbraucherzentrale Sachsen ergangen ist. Einen individuellen Anspruch kann ein Sparer zunächst nicht daraus ableiten.

Was wir empfehlen.

Wir empfehlen den Betroffenen – sofern nicht bereits geschehen – die zu erstattende Zinsdifferenz von einer Verbraucherzentrale berechnen zu lassen. Diese Differenz sollten Sie dann durch Rechtsanwälte gegenüber der Sparkasse geltend machen und zur Zahlung auffordern. Sofern die SPK die Auszahlung verweigert, ist gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Achtung: Es droht Verjährung zum 31.12.2021

Sofern der Sparvertrag im Jahr 2018 gekündigt wurde, droht nun nach 3 Jahren die Verjährung. Die Verjährung kann aber durch ein Mahn- oder Klageverfahren unterbrochen werden.

Wir beraten Sie gerne.

 

 

 

 

 

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

Bagusche + Partner
Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken