Seit Januar 2023 gilt für verschiedene online Plattformen das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Durch das neue Gesetz sollen Plattformen wie ebay, vinted oder autoscout, welche von Privatpersonen für Veräußerungs- und Dienstleistungsgeschäfte genutzt werden, transparenter werden. Das neue Gesetz richtet sich insbesondere an die Plattform-Betreiber, die künftig die Verkaufsdaten ihrer Nutzer dem Finanzamt melden müssen.
Das neue Gesetz definiert Nutzer und Anbieter in § 4 wie folgt:
(1) Ein Nutzer ist jede natürliche Person oder jeder Rechtsträger, die oder der eine Plattform in Anspruch nimmt. Nutzer ist nicht der Plattformbetreiber.
(2) Ein Anbieter ist jeder Nutzer, der zu irgendeinem Zeitpunkt im Meldezeitraum auf einer Plattform registriert ist und eine relevante Tätigkeit anbieten kann.
(3) Ein bestehender Anbieter ist jeder Anbieter, der auf einer Plattform am 1. Januar 2023 registriert ist. Wird ein Rechtsträger zu einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 2023 erstmals meldender Plattformbetreiber, so gelten alle Anbieter, die zu diesem Zeitpunkt bereits registriert sind, als bestehende Anbieter.
(4) Ein aktiver Anbieter ist ein Anbieter, der im Meldezeitraum eine relevante Tätigkeit erbringt oder dem im Meldezeitraum eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wird, die im Zusammenhang mit einer relevanten Tätigkeit steht.
(5) Ein freigestellter Anbieter ist jeder Anbieter, der
- ein staatlicher Rechtsträger ist,
- ein Rechtsträger ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden, oder ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers ist, dessen Aktien regelmäßig an einer anerkannten Wertpapierbörse gehandelt werden,
- ein Rechtsträger ist, der im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in mehr als 2 000 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Bezug auf eine inserierte Immobilieneinheit (§ 6 Absatz 7) erbracht hat oder
- im Meldezeitraum unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen relevante Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erbracht und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro als Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen hat.
Wichtig ist hier vor allem die vorstehende Regelung § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 PStTG.
Beide Grenzen (weniger als 30 Fälle und weniger als 2.000 € Vergütung) müssen kumulativ unterschritten sein.
Beispiel: Der Anbieter A verkauft im Rahmen von 32 Online-Auktionen Artikel im Wert von insgesamt 200 Euro. A unterschreitet damit zwar die Betragsgrenze im Hinblick auf den Gesamtbetrag der Vergütungen, jedoch erfolgte ein Warenverkauf in mehr als 29 Fällen. A ist demnach kein freigestellter Anbieter. (Quelle: Bundesfinanzministerium, siehe nachstehend)
Hierbei kommt es – so das Bundesfinanzministeriums weiter – maßgeblich auf die Anzahl der vorgenommenen Rechtsgeschäfte an, die Anzahl der verkauften Artikel ist unbeachtlich.
Privatpersonen sollten daher über ihre Verkäufe Buch führen, um Unklarheiten über die Gewinne und Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden zu vermeiden.
Auf die Erlöse können insoweit Einkommens-, Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen, soweit der Freibetrag überschritten wird.
Quelle und weitere Informationen in den Anwendungsfragen des Bundesfinanzministerium zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 02.02.2023.
RA Tobias Bagusche und Wissenschaftliche Mitarbeiterin Lara Heyd