Rückforderung der Provision beim Immobilienkauf

21. April 2023

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Az.: I ZR 28/22) festgestellt, dass eine Widerrufsbelehrung unwirksam ist, wenn sie mehrere Adressaten des Widerrufs benennt und dadurch für den Verbraucher unklar bleibt, wie der Widerruf zu erklären ist und wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Insbesondere bei Immobilienvermittlungen durch Sparkassen in Zusammenarbeit mit Tochtergesellschaften, bei denen Widerrufsbelehrungen sowohl die Sparkasse selbst als auch die Tochtergesellschaft als Adressaten des Widerrufs benennen, kann diese Problematik auftreten.

Infolgedessen kann der Widerruf bis zu 12 Monate nach Vertragsschluss erklärt werden und die gezahlte Provision muss zurückgewährt werden. Der Immobilienkaufvertrag bleibt hiervon unberührt.

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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