Die Zuständigkeitsfrage bei der § 102 EnWG Versorgungssperre ist entschieden: Seit dem 29. Juli 2026 steht gesetzlich fest, dass Strom- und Gassperrstreitigkeiten nicht unter die ausschließliche Landgerichtszuständigkeit des § 102 Abs. 1 EnWG fallen. Der Bundestag hat mit einem neuen Absatz 3 in § 102 EnWG die Rechtsunsicherheit der vergangenen Monate beendet.
In einem früheren Beitrag auf diesem Blog haben wir die Kontroverse ausführlich aufgearbeitet: Nach der Energierechtsnovelle 2025 und der Verlagerung der Sperrvoraussetzungen in die §§ 41f, 41g EnWG war ungeklärt, ob nun die streitwertunabhängige Landgerichtszuständigkeit gilt. Das LG Saarbrücken (Beschluss vom 11.02.2026, Az. 14 O 16/26) hatte dies überzeugend verneint – die gesetzliche Neuregelung bestätigt diese Linie.
Was der Gesetzgeber konkret geändert hat
Durch das Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21. Juli 2026 – verkündet im Bundesgesetzblatt am 28. Juli 2026 – wurde § 102 EnWG um einen neuen Absatz 3 ergänzt, der am 29. Juli 2026 in Kraft trat.
Der neue § 102 Abs. 3 EnWG lautet:
„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den §§ 41f oder 41g ergeben oder deren Entscheidung ganz oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach den §§ 41f oder 41g zu treffen ist.“
Klartext: Die streitwertunabhängige Sonderzuständigkeit der Landgerichte gilt für Strom- und Gassperrstreitigkeiten nicht. Maßgeblich sind wieder die allgemeinen Zuständigkeitsregeln – und damit der Streitwert.
Die Begründung des Gesetzgebers
Der Innenausschuss begründete die Klarstellung mit dem Ziel, Irritationen bei der Abgrenzung von Amts- und Landgerichtszuständigkeit zu beseitigen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes sei es sachgerecht, dass die streitwertabhängige Zuständigkeit weiterhin gilt.
§ 102 EnWG Versorgungssperre: Was die Klarstellung für Versorger und Kunden bedeutet
Für neue Verfahren ab dem 29. Juli 2026 ist die Rechtslage eindeutig:
- Strom- und Gassperrstreitigkeiten richten sich unabhängig davon, ob §§ 41f, 41g EnWG Prüfungsmaßstab sind, nach dem Streitwert.
- Der Streitwert bemisst sich weiterhin nach dem sechsfachen Monatsbetrag der Abschlagszahlungen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Typischerweise ist damit das Amtsgericht zuständig.
- Die erhöhte amtsgerichtliche Streitwertgrenze von 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG, seit 1. Januar 2026) gilt unverändert.
- Vor dem Amtsgericht entfällt der Anwaltszwang (§ 78 ZPO) – Stadtwerke und Versorger können sich intern vertreten lassen; Haushaltskunden behalten den niedrigschwelligen Zugang zum Rechtsschutz.
Laufende Verfahren: Für Streitigkeiten, die seit Dezember 2025 an Landgerichte gelangt oder dorthin verwiesen wurden, können verfahrensrechtliche Übergangs- und Abgrenzungsfragen auftreten. Ob und mit welcher Wirkung eine (Rück-)Verweisung an das Amtsgericht in Betracht kommt, ist im Einzelfall zu prüfen und sollte anwaltlich begleitet werden.
Fazit
Die Klarstellung durch § 102 Abs. 3 EnWG war überfällig und ist rechtspolitisch zu begrüßen. Die Debatte, die nach der Energierechtsnovelle 2025 aufgekommen war, ist für neue Verfahren beendet. Versorger und Stadtwerke erhalten damit Planungssicherheit zurück; Haushaltskunden behalten den niedrigschwelligen Rechtsschutz am Amtsgericht.
Wenn Sie Fragen zur Durchsetzung oder Abwehr von Versorgungssperren oder zu laufenden Verfahren haben, sprechen Sie uns gerne an.

