Der BGH hat entschieden, dass der Mieter einer unrenoviert übernommenen Wohnung auch dann nicht verpflichtet sind, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn er sich gegenüber dem Vormieter dazu verpflichtet hat. (BGH AZ: VIII ZR 277/16).
Im dem zugrundeliegenden Fall hatte der Vermieter dem Mieter eine unrenovierte Wohnung überlassen.
Die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen war unwirksam. Der Vermieter berief sich jedoch auf eine Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vormieter, wonach sich der Mieter seinerzeit mit der Vormieter darüber geeinigt hatte, die Schönheitsreparaturen zu übernehmen.
Der Vermieter war der Meinung, dass er damit quasi eine renovierte Wohnung überlassen hat und somit auch die Übernahme von Schönheitsreparaturen verlangen kann.
Der BGH hat entschieden, dass sich der Vermieter nicht auf die Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter berufen kann.
Die Absprachen, die Mieter untereinander schließen, haben keinen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
Fazit:
Ob der Mieter verpflichtet ist Schönheitsreparaturen durchzuführen, richtet sich nur nach seinem Mietvertrag. Aber auch der Vertrag kann etwas anderes vorsehen als das, was Sie vielleicht lesen. Wir beraten Sie hierzu gerne.