Vereinsrecht: Digitale Mitgliederversammlung vom Bundestag beschlossen.

10. Februar 2023

Mitgliederversammlungen bilden für das Vereinsleben eine wesentliche Grundlage. Spätestens durch die Pandemie wurde deutlich, dass die klassische Zusammenkunft zweck Versammlung nicht mehr zeitgemäß ist. Es fehlte die Flexibilität. Aus diesem Grund wurde mit § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG eine entsprechende (befristete) Regelung getroffen.

Der Bundestag hat jetzt beschlossen, die Durchführung von digitalen Mitgliederversammlungen – gesetzlich – zu erleichtern. Mitgliederversammlungen können und dürfen künftig komplett virtuell oder in hybrider Form stattfinden. Nach bisheriger gesetzlicher Regelung müssen Mitgliederversammlungen grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen stattfinden. Hybride oder virtuelle Mitgliederversammlungen sind nur durch eine ausdrückliche Satzungsregelung zulässig. Das soll sich nunmehr ändern.

§ 32 BGB soll in Anlehnung an § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG um einen Absatz 1a ergänzt werden:

Der Vorstand kann auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“

Zwar lässt diese Regelung einige Frage  offen, Sinn und Zweck sind jedoch zu begrüßen. Bei der praktischen Umsetzung stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Wann die Neuregelung in Kraft tritt, ist noch nicht klar. Der Bundesrat muss noch abschließend beraten.

Den Entwurf des Gesetzes zur Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht mit der entsprechenden Begründung finden Sie hier.

 

 

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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