Kürzlich hat der BGH (AZ: VIII ZR 375/21) die Rechte der Mieter gestärkt.
Worum geht es?
Viele Mieter fragen sich mit der Zeit, ob sie zu viel Miete zahlen.
Um dies beurteilen zu können, benötigen sie vom Vermieter bestimmte Auskünfte.
Wie lange können diese Auskünfte verlangt werden?
Hierfür galt bisher eine Verjährungsfrist von drei Jahren mit Beginn des Mietvertragsabschlusses.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Verjährungsfrist von drei Jahren nicht mit Abschluss des Mietvertrages zu laufen beginnt, sondern erst mit dem erstmaligen Auskunftsverlangen des Mieters an den Vermieter.
Damit haben Mieter nunmehr länger Zeit, bei Verdacht auf Verstöße gegen die Mietpreisbremse notwendige Informationen vom Vermieter zu erlangen.
RAin Kathrin Otto