Der Sachverhalt
Parkplatzunfälle gehören zu den häufigsten Streitfällen im Verkehrsrecht und sind zugleich rechtlich anspruchsvoll, weil es oft an klaren Markierungen oder eindeutigen Verkehrsregeln fehlt. So auch im vorliegenden Fall vor dem Amtsgericht München (Urteil vom 12.02.2026 – 344 C 8946/25): Auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz ohne ausgewiesene Stellflächen kollidierte ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit einem geparkten Auto. Dieses war im Bereich einer Durchfahrt zwischen zwei Parkgassen abgestellt. Die Fahrerin versuchte, die dadurch entstandene Engstelle zu passieren, und streifte dabei das stehende Fahrzeug.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht München stellte klar, dass auch auf unmarkierten Parkplätzen nicht jede freie Fläche bedenkenlos zum Parken genutzt werden darf. Maßgeblich sei vielmehr die funktionale Einordnung der Fläche. Eine erkennbare Durchfahrt müsse freigehalten werden, unabhängig davon, ob andere Verkehrsteilnehmer dort ebenfalls parken. Ein solches Verhalten mag verbreitet sein, rechtfertigt jedoch keinen Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt.
Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 StVG berücksichtigte das Gericht sowohl das Fahrverhalten der Beklagten als auch das Parkverhalten der Klägerin. Der Fahrerin wurde ein deutlicher Sorgfaltsverstoß angelastet, da sie die enge Passage überhaupt befahren hatte. Gleichzeitig sah das Gericht aber auch im Abstellen des klägerischen Fahrzeugs eine Mitursache für den Unfall, da dadurch die Gefahrenlage erst entstanden war. Ergebnis dieser Abwägung war eine Haftungsverteilung von 80 % zu Lasten der Fahrerin und 20 % zu Lasten der Halterin des parkenden Fahrzeugs.
Rechtliche Einordnung und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht einen zentralen Grundsatz des Verkehrsrechts: Auch ein stehendes Fahrzeug kann haftungsrechtlich relevant sein, wenn es verkehrsbehindernd abgestellt wurde. Entscheidend ist stets eine wertende Betrachtung des Einzelfalls. Der vom Gericht herangezogene Maßstab des „Idealfahrers“ macht deutlich, dass sowohl das Parken in einer Durchfahrt als auch das Befahren einer erkennbar zu engen Stelle vermeidbar gewesen wären.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Parkplatzunfällen eine pauschale Haftungszuweisung regelmäßig nicht trägt. Vielmehr kommt es auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten, die tatsächliche Nutzung der Fläche und das Verhalten beider Beteiligter an. Gerade Versicherungen berufen sich in solchen Konstellationen häufig auf ein Mitverschulden, was die Durchsetzung von Ansprüchen erheblich beeinflussen kann.
Für diese und weitere Fragen im Verkehrsrecht stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

