Schließen Vermieter und Mieter zwei Mietverträge, kann dies zu unerwünschten Ergebnissen führen.
Der BGH (AZ: VIII ZR 95/20) bejaht die Möglichkeit einer separaten Kündigung.
Wenn die Mietvertragsparteien einen Wohnraummietvertrag und einen Mietvertrag über einen Stellplatz schließen, spricht dies zunächst für die Selbstständigkeit beider Verträge.
Diese tatsächliche Vermutung kann jedoch widerlegt werden.
Hierzu bedarf es aber besonderer Umstände des Einzelfalls, nach denen die Verträge nach dem Willen der Vertragsparteien eine rechtliche Einheit bilden sollen.
Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich der Stellplatz auf demselben Grundstück wie die vermietete Wohnung befindet.
Dies ist aber nicht zwingend.
Wenn andere Umstände hinzukommen wie zum Beispiel die fehlende Bezugnahme im Vertrag oder unterschiedliche Kündigungsfristen, bleibt es bei der Selbstständigkeit der Verträge.
Gerne prüfen wir Ihre Verträge. Sprechen Sie uns an.