Warnungen vor Blitzern durch Apps

26. Februar 2023

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied in seinem Urteil (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23), dass das Nutzen von Blitzer-Apps und Blitzer-Warngeräten nicht nur dann als Ordnungswidrigkeit gilt, wenn sie vom Fahrzeugführer selbst genutzt, sondern auch dann, wenn sie von einer im Fahrzeug befindlichen Person genutzt werden. Das Verbot in § 23 Abs. 1 lit. c StVO richtet sich folglich nicht nur an den Fahrer, sondern auch an alle Personen, welche an der Fahrt teilhaben. Ein Verstoß gegen die Vorschrift kann sowohl zu einem Bußgeld als auch zu einem Punkt in Flensburg führen. Beispielhaft sind hier etwa die Blitzerapp „Blitzer.de“ und das Radarwarngerät „Ooono“ zu nennen, die unter die Vorschrift des § 23 Abs. 1c StVO fallen.

Lara Heyd

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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