Der BGH entschied am 17.03.2023 (V ZR 140/22), dass Baumaßnahmen auf dem Grundstück eines Doppelhauses der Absprache mit der Eigentümergemeinschaft bedürfen.
Sollten Bauarbeiten, wie etwa eine Grube für einen Pool, schon begonnen haben, so darf wegen des fehlenden Beschlusses nicht weitergebaut werden. Bei jeder baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums bedarf es der Gestattung durch alle Eigentümer.
Dies gilt laut des Gerichtshofs auch dann, wenn die anderen Wohnungseigentümer durch die bauliche Veränderung nicht in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt werden. Wird der Beschlusszwang ignoriert, drohen Unterlassungsansprüche.
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