Zahlung innerhalb der Schonfrist nach Kündigung des Vermieters

15. Februar 2023

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.10.2021 (AZ: VIII ZR 91/10) nochmal bestätigt, dass bei einer außerordentlichen fristlosen und hilfsweise ordentlichen Kündigung eine Zahlung des Mieters innerhalb der sogenannten Schonfrist lediglich Auswirkungen auf die außerordentliche fristlose Kündigung hat.
Hierfür muss der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt werden oder es muss sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung verpflichten.
Der Bundesgerichtshof erklärt, dass diese beschränkte Wirkung des Nachholrechts des Mieters, d.h. die Zahlung innerhalb der Schonfrist, dem Willen des Gesetzgebers entspricht.Sinn und Zweck der Schonfristzahlung ist die Vermeidung einer Obdachlosigkeit des Mieters, die bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung eher zu befürchten ist als bei einer ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten.

Bei Fragen hierzu sprechen Sie uns gerne an.

Kathrin Otto

Rechtsanwältin Kathrin Otto

Bagusche + Partner
Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken