Unwirksame Preiserhöhung bei Netflix – Rückforderung jetzt möglich

05. Juni 2025

Unwirksame Preiserhöhung bei Netflix – Rückforderung jetzt möglich

Ein langjähriger Netflix-Nutzer wechselte im Mai 2017 zum zu einem „Premium-Abo“ mit einer monatlichen Gebühr von 11,99€. In der Folge erhöhte Netflix die Kosten für das Abo im Dezember 2017 auf 13,99€, im Juni 2019 auf 15,99€ und im Mai 2021 auf 17,99. Gegen diese Erhöhungen legte er Klage ein.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 15. Mai 2025 (Az. 6 S 114/23) entschieden:

  • Einseitige Preiserhöhungen unwirksam: Netflix durfte die Beiträge nicht ohne hinreichende Transparenz in den AGB erhöhen.
  • Erstattungsanspruch ab 2019: Rückforderungen für die zu viel gezahlten Gebühren sind ab Januar 2019 möglich. Zahlungen aus 2017 und 2018 sind mangels rechtzeitiger Geltendmachung verjährt.
  • Rechtskraft: Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Zwar entfaltet die gerichtliche Entscheidung keine unmittelbare Bindungswirkung für andere Verfahren, sie setzt jedoch einen wichtigen rechtlichen Maßstab: Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch andere Gerichte die Netflix-Preiserhöhungen für Standard- und Premium-Abonnements bis einschließlich 2022 als unwirksam einstufen werden. Dies betrifft insbesondere die Preisanpassungen in den Jahren 2015 (erste Preisanpassung für Standard-Abonnements), 2017, 2019 und 2021.

Abonnentinnen und Abonnenten, die in diesem Zeitraum von solchen Erhöhungen betroffen waren, haben daher gute Aussichten, die zu viel gezahlten Beträge erfolgreich von Netflix zurückzufordern.

Es ist jedoch zu beachten, dass die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) den erstattungsfähigen Zeitraum in der Regel auf Zahlungen ab Anfang 2022 begrenzt. Etwas anderes gilt, wenn bereits vor Ablauf des Jahres 2024 der Preiserhöhung widersprochen wurde.

Mit unserem kostenlosen und unverbindlichen Online-Rechner ermitteln Sie in wenigen Schritten ihren individuellen Erstattungsanspruch. Unter diesem Link finden können Sie bei Netflix ihre Accountinformationen abfragen und so herausfinden, wann Sie ihr Abonnement abgeschlossen haben.

Beachten Sie, dass die Erhöhung im Jahr 2024 nicht Gegenstand des Urteils ist und daher nicht überprüft wurde. Netflix hat die Klausel gegenüber den vorherigen Preiserhöhungen angepasst, weshalb offen ist, ob hieraus Rückforderungsansprüche resultieren.

Bei Fragen zu diesem Thema sprechen Sie uns gerne an.

RA Leon Kolz und Rechtsreferendar Christoph Wendt

Rechtsanwalt Leon Kolz

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