Unwirksame Online-Coachingverträge

Am 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein wegweisendes Urteil gefällt (Az. III ZR 109/24), das die Rechtslage für Online-Coaching-Verträge klärt. Demnach sind Verträge, die unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen, ohne Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) nichtig. Dies betrifft zahlreiche Online-Coaching-Angebote, die strukturiertes Wissen vermitteln.
 
Maßgebliche Aspekte des Urteils:
  • Anwendungsbereich: Online-Coaching-Programme mit strukturiertem Wissenstransfer (z.B. Videos, Gruppen-Calls, Übungen) fallen unter das FernUSG.
  • Rechtsfolgen: Ohne ZFU-Zulassung sind Verträge nichtig (§ 7 FernUSG). Kunden können gezahlte Beträge zurückfordern und offene Zahlungen verweigern.
  • Betroffene: Das Urteil schützt Verbraucher, aber auch Selbstständige und Unternehmen, die Coaching-Dienste in Anspruch genommen haben.
  • Risiken für Anbieter: Coaches drohen Rückforderungen, Bußgelder von bis zu 10.000 € (§ 21 FernUSG) und Reputationsschäden.
    Wir unterstützen Sie mit fundierter Rechtsberatung.

Wir helfen Kunden, ihre Ansprüche durchzusetzen, und Coaches, ihre Angebote rechtssicher zu gestalten und unberechtigte Ansprüche abzuwehren.

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Krise und Sanierung
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Mietrecht
Beratung für Coaching-Teilnehmer

Haben Sie einen Online-Coaching-Vertrag abgeschlossen, z.B. für Business-Mentoring, Persönlichkeitsentwicklung oder Trading? Fehlt dem Anbieter eine Zulassung der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), könnte Ihr Vertrag nichtig sein.

Dies bedeutet:

  • Sie können bereits gezahlte Beträge zurückfordern, auch wenn Sie Teile des Programms genutzt haben.
  • offene Raten müssen nicht gezahlt werden.
  • derartige Ansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB und verjähren somit erst nach 3 Jahren.

Ob für Ihr Coaching von der ZFU zertifiziert wurde und der Coach somit eine ZFU-Zulassung besitzt können Sie beriets vorab hier überprüfen.

Unsere Leistung für Coaching- Teilnehmer:
Wir bieten Ihnen fundierte rechtliche Beratung, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen:

  • Vertragsprüfung: Wir analysieren Ihren Coaching-Vertrag, prüfen, ob er unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fällt, und überprüfen die ZFU-Zulassung des Anbieters.
  • Durchsetzung Ihrer Ansprüche: Wir vertreten Ihre Interessen außergerichtlich und bei Bedarf auch vor Gericht.
  • Individuelle Beratung: In einem Erstgespräch klären wir Ihre rechtliche Situation und erläutern Ihnen die nächsten Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Ihre Vorteile mit uns:
Mit umfangreicher Erfahrung im Vertrags- und Schulungsrecht sowie klarer, transparenter Beratung unterstützen wir Sie kompetent bei der Wahrung Ihrer Interessen.

Beratung für Coaching-Anbieter

Das BGH-Urteil verdeutlicht, dass viele Online-Coaching-Programme eine ZFU-Zulassung benötigen, wenn sie strukturierten Wissenstransfer, räumliche Trennung und Lernkontrolle umfassen.

Ohne Einhaltung drohen:

  • Vertragsnichtigkeit: Kunden können bereits geleistete Zahlungen zurückfordern, auch rückwirkend, und sind nicht verpflichtet, ausstehende Beträge zu leisten.
  • Bußgelder: Bis zu 10.000 € Strafe für nicht zugelassene Angebote.
  • Reputationsverlust: Rechtliche Streitigkeiten können das Vertrauen Ihrer Kunden beeinträchtigen.
    Wettbewerbsrisiken: Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzorganisationen sind möglich.

Unsere Leistungen für Coaching-Anbieter:

  • Programmgestaltung: Wir beraten, wie Sie Ihr Angebot so umstrukturieren, dass es nicht unter das FernUSG fällt, z.B. durch Fokus auf individuelle Beratung.
  • Vertragsprüfung: Wir erstellen oder optimieren Verträge, um rechtliche Risiken zu minimieren.
  • Krisenmanagement: Bei Rückforderungen oder Bußgeldern verteidigen wir Ihre Interessen. Nicht jeder Coachingvertrag fällt unter das FernUSG

Machen Sie Ihr Coaching rechtssicher und vereinbaren Sie Ihre Beratung!

Häufige Fragen zum BGH-Urteil

Was ist das FernUSG, und wann greift es?
Das Fernunterrichtsschutzgesetz regelt Fernunterrichtsangebote. Es gilt für Coaching-Verträge, die:

  • entgeltlich Wissen oder Fertigkeiten vermitteln,
  • räumlich getrennt stattfinden (z.B. online),
  • Lernkontrollen beinhalten (z.B. Aufgaben oder Feedback).

Der BGH hat klargestellt, dass eine Überwachung des Lernerfolgs bereits dann vorliegt, wenn in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen der Teilnehmer zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten stattfindet.

Wie erkenne ich, ob mein Vertrag nichtig ist?
Fehlt dem Anbieter eine ZFU-Zulassung und fällt das Programm unter das FernUSG, ist der Vertrag vermutlich nichtig. 

Welche Fristen gelten für Rückforderungen?
Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren ab Vertragsabschluss. Eine frühzeitige Prüfung ist daher ratsam.

Kann ich als Coach ohne ZFU-Zulassung arbeiten?
Ja, wenn Ihr Angebot nicht unter das FernUSG fällt, z.B. durch rein individuelle Beratung. Wir helfen Ihnen, dies rechtlich abzusichern.

Kontaktieren Sie uns bei weiteren Fragen.