Mit seinem aktuellen Beschluss vom 28. Mai 2025 (Az. XII ZB 395/24) hat der Bundesgerichtshof wichtige Leitlinien zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen bei Unternehmerehen aufgestellt – und dabei die Gestaltungsfreiheit von Ehegatten bestätigt.
Kernaussagen der Entscheidung
- Eheverträge unterliegen einer Wirksamkeitskontrolle. Maßstab ist, ob die Vereinbarung schon bei Abschluss offenkundig zu einer einseitigen und sittenwidrigen Lastenverteilung führt.
- Gütertrennung ist grundsätzlich unbedenklich. Da das Güterrecht nicht zum „Kernbereich“ des Scheidungsfolgenrechts gehört, können Ehegatten den gesetzlichen Zugewinnausgleich weitgehend ausschließen.
- Unternehmerehen sind keine Ausnahme. Auch wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar ist, dass ein Ehegatte zugunsten von Familie und Kindern seine Erwerbstätigkeit einschränkt und dadurch Versorgungslücken entstehen, bleibt ein Ausschluss des Zugewinnausgleichs wirksam.
- Legitimes Schutzinteresse des Unternehmers. Der BGH erkennt ausdrücklich an, dass es ein überwiegendes berechtigtes Interesse des selbständig tätigen Ehegatten gibt, das Betriebsvermögen durch Gütertrennung vor einem existenzbedrohenden Zugriff im Scheidungsfall zu sichern – nicht nur für sich selbst, sondern auch zum Erhalt der wirtschaftlichen Basis der Familie.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung bringt Klarheit und Sicherheit für Unternehmer und Freiberufler.
- Wer einen Ehevertrag schließt, darf auf Bestand und Wirksamkeit der Gütertrennung vertrauen.
- Einseitig belastende Regelungen sind nur dann sittenwidrig, wenn sie mit einer tatsächlichen Zwangslage oder Unterlegenheit des anderen Ehegatten einhergehen.
- Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Individuelle Beratung und klare Regelungen bleiben entscheidend, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Fazit
Der BGH bestätigt: Eheverträge sind ein wirksames Instrument, um Unternehmen und Vermögen zu schützen.
Gerade in Unternehmerehen ist eine sorgfältige Gestaltung unerlässlich, um sowohl die wirtschaftliche Existenzgrundlage als auch die berechtigten Interessen beider Ehegatten zu sichern.
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