Eine Gassperre bei Zahlungsrückstand ist rechtmäßig, wenn der Grundversorger die gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 41f, 41g EnWG einhält. Das hat das Amtsgericht Saarlouis mit Urteil vom 2. Juli 2026 entschieden. Es hob eine zuvor ergangene einstweilige Verfügung auf. Zugleich wies es den Antrag eines Bewohners zurück, der die sofortige Wiederherstellung der Gas- und Wasserversorgung verlangt hatte. Rechtsanwälte Bagusche + Partner haben den Grundversorger in diesem Eilverfahren erfolgreich vertreten.
Der Fall liefert Energieversorgern und Stadtwerken gleich zwei praxisrelevante Klarstellungen. Erstens: Wer nicht selbst Vertragspartner des Versorgers ist, kann eine Versorgungssperre nicht im eigenen Namen per einstweiliger Verfügung abwenden. Zweitens: Minderjährige Kinder im Haushalt allein begründen noch keine Unverhältnismäßigkeit der Sperre. Beide Aussagen stärken die Position von Grundversorgern bei berechtigten Sperrmaßnahmen.
Der Fall: Sohn kämpft gegen Gassperre im Haus der Mutter
Der Antragsteller bewohnte gemeinsam mit seiner Ehefrau und vier minderjährigen Kindern das Haus seiner Mutter. Die Mutter unterhielt mit dem beklagten Grundversorger einen Vertrag über die Belieferung mit Gas und Wasser. Aus diesem Vertragsverhältnis waren Zahlungsrückstände von rund 8.000 Euro aufgelaufen.
Der Grundversorger kündigte deshalb die Unterbrechung der Gasversorgung an. Zugleich vereinbarte er mit der Mutter eine ratenweise Rückführung der Rückstände. Diese Ratenzahlung blieb jedoch aus. Der Versorger leitete daraufhin die Sperrung ein und markierte die betroffene Leitung bereits auf der Straße.
Der Sohn befürchtete zusätzlich eine Unterbrechung der Wasserversorgung. Er beantragte deshalb im Eilverfahren, den Versorger zur sofortigen Wiederherstellung von Gas und Wasser zu verpflichten. Das Amtsgericht Saarlouis erließ zunächst eine einstweilige Verfügung – allerdings nur bezogen auf die Wasserversorgung. Dagegen legte der Grundversorger form- und fristgerecht Widerspruch ein. Über diesen Widerspruch hatte das Gericht nun in der Hauptsache zu entscheiden.
Kein eigener Anspruch ohne eigenen Vertrag
Das Amtsgericht gab dem Grundversorger vollumfänglich recht. Ein Anspruch aus § 862 BGB auf Beseitigung einer Besitzstörung schied bereits im Ansatz aus. Zwar ist der Besitz des Bewohners gegen Eingriffe geschützt. Ein Recht auf fortgesetzte Belieferung mit Gas oder Wasser folgt daraus jedoch nicht.
Entscheidend war zudem: Die Sperrung einer Versorgungsleitung stellt keine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 – XII ZR 137/07). Sie ist stattdessen vertragsrechtlich zu beurteilen. Vertragspartner des Grundversorgers war hier jedoch allein die Mutter – nicht der Sohn. Aus denselben Gründen verneinte das Gericht auch einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Diese Klarstellung ist für Grundversorger von erheblicher praktischer Bedeutung. Mitbewohner, die selbst keinen Versorgungsvertrag geschlossen haben, können eine berechtigte Sperre grundsätzlich nicht im eigenen Namen gerichtlich abwehren.
Kontrahierungszwang schützt keine bestehende Leitung
Auch aus dem Energiewirtschaftsgesetz ließ sich kein Anspruch herleiten. Zwar trifft den Grundversorger nach § 36 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit §§ 1, 2 GasGVV ein Kontrahierungszwang. Er muss demnach mit jedem Haushaltskunden zu den allgemeinen Bedingungen einen Versorgungsvertrag schließen.
Der Antrag des Sohnes zielte jedoch gar nicht auf den Abschluss eines eigenen Vertrages. Er wollte lediglich die – nach seinem eigenen Vortrag gekappte – Leitung (Anmerkung: was bis dato garnicht der Fall war) wieder in Betrieb setzen lassen. Der Kontrahierungszwang half ihm folglich nicht weiter.
Rechtmäßige Sperre nach §§ 41f, 41g EnWG
Selbst wenn ein Anspruch dem Grunde nach bestanden hätte: Der Grundversorger durfte die Gasversorgung ohnehin unterbrechen. Nach § 41f Abs. 1 EnWG darf ein Energieversorger die Belieferung nach vorheriger Androhung unterbrechen, wenn ein Haushaltskunde trotz Mahnung nicht zahlt. Voraussetzung sind insbesondere die Höhe des Rückstands und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Diese Voraussetzungen lagen unstreitig vor. Der Rückstand betrug rund 8.000 Euro. Eine zur Abwendung geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung war zudem gescheitert. Damit durfte der Versorger nach § 41g Abs. 1 EnWG die Sperre nach entsprechender Ankündigung umsetzen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 2026 – VIII ZR 242/24).
Auch die Verhältnismäßigkeit bejahte das Gericht. Nach § 41f Abs. 2 EnWG ist eine Sperre unverhältnismäßig, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht – etwa wegen gesundheitlicher oder altersbedingter Umstände. Solche konkreten Umstände hatte der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die bloße Anwesenheit minderjähriger Kinder reicht dafür allein nicht aus (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 6. Mai 2026 – 5 W 14/25). Hinzu kam: Der Antragsteller hatte selbst erklärt, die Raten wegen eines finanziellen Engpasses künftig nicht zahlen zu können. Eine im Termin erörterte Sicherheitsleistung bot er ebenfalls nicht an.
Kein Verfügungsgrund für die Wasserversorgung
Bezüglich der Wasserversorgung fehlte es bereits an einem Verfügungsgrund nach §§ 935, 940 ZPO. Eine konkret drohende Beeinträchtigung ließ sich nicht feststellen. Die Sperrandrohung des Versorgers betraf zu keinem Zeitpunkt die Wasserzufuhr. Der Versorger erklärte im Termin glaubhaft, eine Wassersperre sei nie beabsichtigt gewesen. Der darauf gerichtete Antrag war daher von Anfang an unbegründet.
Das Gericht legte dem Antragsteller die vollständigen Kosten des Verfahrens auf und setzte den Streitwert auf 4.000 Euro fest.
Praktische Bedeutung für Grundversorger und Stadtwerke
Die Entscheidung bestätigt eine sorgfältig dokumentierte Sperrpraxis. Folgende Punkte sollten Versorger dennoch stets beachten:
- Mahnung und Sperrandrohung lückenlos dokumentieren, einschließlich Zugangsnachweis.
- Abwendungsvereinbarungen schriftlich fixieren und deren Nichteinhaltung belegen können.
- Vor der Sperre prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit vorliegen – nicht pauschal auf Kinder im Haushalt abstellen, sondern gezielt nach gesundheitlichen oder altersbedingten Risiken fragen.
- Sperrandrohungen strikt auf den tatsächlich betroffenen Versorgungszweig beschränken, um Angriffsflächen für weitergehende Eilanträge zu vermeiden.
- Bei Eilanträgen von Haushaltsangehörigen frühzeitig die Vertragspartnereigenschaft prüfen und rügen.
Was Haushaltsangehörige ohne eigenen Vertrag wissen sollten
Wer selbst keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, kann eine Sperre nicht im eigenen Namen gerichtlich stoppen. Betroffene sollten sich stattdessen an den Vertragspartner wenden – hier die Mutter – und gemeinsam mit ihm eine Lösung suchen. Infrage kommen etwa eine neue Ratenzahlungsvereinbarung oder Unterstützung durch das zuständige Jobcenter beziehungsweise Sozialamt.
Fazit
Das Urteil stärkt die Position von Grundversorgern gleich zweifach: Nur der Vertragspartner kann eine Sperre gerichtlich angreifen. Zudem reichen Kinder im Haushalt allein für eine Unverhältnismäßigkeit nicht aus. Voraussetzung bleibt allerdings eine sorgfältig dokumentierte, verhältnismäßige Sperrpraxis nach §§ 41f, 41g EnWG.

