Der Vermieter kann bei entsprechendem Zahlungsverzug eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklären. Oft wird in diesem Zusammenhang auch die ordentliche Kündigung hilfsweise ausgesprochen.
Wenn der Mieter innerhalb der sog. Schonfrist den Mietrückstand vollständig ausgleicht, führt das dazu, dass die fristlose Kündigung ihre Wirkung verliert.
Der BGH hat nunmehr am 13.10.2021 bestätigt, dass die ordentliche Kündigung bestehen bleibt. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung.
Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz BGB wird die fristlose Kündigung unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Diese Regelung bezieht sich jedoch bereits dem Wortlaut nach nur auf die fristlose Kündigung. Auswirkungen auf die ordentliche Kündigung hat die Zahlung innerhalb der Schonfrist nicht. Dies würde auch nicht dem Sinn der Regelung entsprechen. Die Möglichkeit für den Mieter die fristlose Kündigung in ihrer Wirkung zunichtezumachen, dient dazu eine Obdachlosigkeit zu vermeiden. Bei einer ordentlichen Kündigung mit einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten hat der Mieter zumindest die Chance nicht obdachlos zu werden.
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