Viele Geschäftsführer denken beim Thema Insolvenz zuerst an das Unternehmen.
Tatsächlich geht es in der Krise aber sehr schnell um Sie persönlich.
Denn während die GmbH als juristische Person insolvent wird, haften Geschäftsführer unter bestimmten Umständen mit ihrem Privatvermögen – und geraten nicht selten in den Fokus von Finanzamt, Sozialversicherungsträgern oder sogar der Staatsanwaltschaft.
Dieser Beitrag erklärt ohne Juristendeutsch:
-
wann eine GmbH insolvenzreif ist,
-
wann ein Insolvenzantrag zwingend gestellt werden muss,
-
was Sie ab diesem Zeitpunkt noch dürfen – und was nicht mehr,
-
und wie Sie typische Haftungsfallen vermeiden.
1. Wann gilt eine GmbH als insolvent?
Eine GmbH ist nicht erst insolvent, wenn „gar nichts mehr geht“.
Das Gesetz kennt klare Kriterien, die oft früher erreicht sind, als viele Geschäftsführer vermuten.
Zahlungsunfähigkeit – der häufigste Fall
Zahlungsunfähigkeit bedeutet:
Die GmbH kann ihre fälligen Rechnungen dauerhaft nicht mehr bezahlen.
Typische Warnzeichen:
-
Löhne oder Gehälter kommen verspätet
-
Miete, Leasing oder Lieferanten bleiben offen
-
Kreditlinien sind ausgeschöpft
-
Mahnungen und Vollstreckungen häufen sich
Faustregel aus der Praxis:
Wenn mehr als ca. 10 % der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt werden können und sich das innerhalb von drei Wochen nicht realistisch beheben lässt, liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor.
Überschuldung – oft unterschätzt
Überschuldung liegt vor, wenn:
-
die Schulden höher sind als das vorhandene Vermögen und
-
es keine realistische Zukunftsperspektive für das Unternehmen gibt.
Entscheidend ist die sogenannte Fortführungsprognose:
-
Gibt es einen nachvollziehbaren Plan für die nächsten 12 Monate?
-
Oder beruht alles nur auf Hoffnung, neuen Aufträgen „irgendwann“ oder privaten Geldzuflüssen?
Wichtig:
Auch wenn aktuell noch gezahlt wird, kann eine GmbH trotzdem insolvenzreif sein.
2. Die Insolvenzantragspflicht: Ihre persönliche Pflicht als Geschäftsführer
Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, greift die Insolvenzantragspflicht.
Verantwortlich sind Sie als Geschäftsführer – persönlich.
Nicht die Gesellschafter.
Nicht der Steuerberater.
Nicht die Bank.
Welche Fristen gelten?
Der Insolvenzantrag muss ohne schuldhaftes Zögern gestellt werden.
Das Gesetz setzt dabei absolute Höchstfristen:
-
bei Zahlungsunfähigkeit: spätestens 3 Wochen
-
bei Überschuldung: spätestens 6 Wochen
⚠️ Wichtig:
Diese Fristen sind keine Schonfristen.
Sie dürfen nur genutzt werden, wenn konkrete und realistische Maßnahmen bestehen, um die Insolvenzreife zu beseitigen.
Reines Abwarten oder „Hoffen auf Besserung“ reicht nicht.
3. Das Zahlungsverbot (§ 15b InsO) – hier verlieren viele Geschäftsführer ihr Privatvermögen
Sobald Insolvenzreife eingetreten ist, gilt ein harter Grundsatz:
Ab jetzt darf das Vermögen der GmbH nicht weiter geschmälert werden.
Der Geschäftsführer soll die vorhandenen Mittel für alle Gläubiger sichern – nicht einzelne bevorzugen.
Der Insolvenzverwalter kann unzulässige Zahlungen später persönlich vom Geschäftsführer zurückfordern.
Hinweis: Ob Zahlungen im Einzelfall zulässig sind, hängt von der konkreten Situation ab. Die folgende Übersicht ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.
| Gefährliche Zahlungen (Stopp!) | Möglicherweise zulässige Zahlungen |
|---|---|
| Alte Lieferantenrechnungen | Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung |
| Rückzahlungen an Gesellschafter | Kosten für Insolvenz-/Rechtsberatung |
| Begleichung von Darlehen | Unaufschiebbare Betriebskosten (z. B. Strom, Wasser) |
| Weiterlaufen von Lastschriften |
4. Welche persönlichen Risiken drohen bei Fehlern?
Wer zu spät oder falsch handelt, riskiert mehr als nur den Job.
Zivilrecht
-
persönliche Haftung für alle Zahlungen nach Insolvenzreife
-
Rückforderungen durch den Insolvenzverwalter
Strafrecht
-
Insolvenzverschleppung
-
Bankrott
-
Untreue
Sozialversicherungsrecht
-
persönliche Strafbarkeit bei nicht abgeführten Arbeitnehmeranteilen
Steuerrecht
-
Haftungsbescheide des Finanzamts
-
steuerstrafrechtliche Ermittlungen
👉 In diesen Fällen fällt die Haftungsbeschränkung der GmbH faktisch weg.
5. Warum ein früher Insolvenzantrag oft schützt
So unangenehm es klingt:
Ein rechtzeitig gestellter Insolvenzantrag ist für Geschäftsführer häufig der sicherste Weg.
Vorteile:
-
Haftungsrisiken werden begrenzt
-
Strafbarkeit (Insolvenzverschleppung) wird vermieden
-
klare rechtliche Verhältnisse sorgen für Entlastung
-
Sanierungschancen (z. B. Eigenverwaltung) bleiben erhalten
Fazit:
Nicht die Insolvenz ist gefährlich – sondern das Zögern.
Wer frühzeitig prüft, sich beraten lässt und Entscheidungen sauber dokumentiert, kann sein Privatvermögen oft vollständig schützen, selbst wenn die GmbH scheitert.
Kurze FAQ für Geschäftsführer
Muss ich privat haften, wenn die GmbH insolvent wird?
Nur dann, wenn Sie Pflichten verletzen – zum Beispiel den Insolvenzantrag zu spät stellen oder nach Eintritt der Insolvenzreife verbotene Zahlungen leisten.
Darf ich noch Gehälter auszahlen?
Das ist ein besonders kritischer Bereich. Nettolöhne sind häufig problematisch, während die Abführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zwingend ist, um Strafbarkeit zu vermeiden. Hier ist sofortige Beratung erforderlich.
Was passiert, wenn ich einfach abwarte?
Es drohen persönliche Haftung für alle späteren Zahlungen sowie strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung.
