In der Altenpflege werden viele EU-Ausländer nach den in ihren Ländern geltenden Regelungen beschäftigt.
Nun hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 24.06.2021 (5 AZR 505/20) klargestellt, dass bei der häuslichen Pflege anfallende Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang mit dem Mindestlohn zu vergüten sind. Denn § 1 Abs.1 und § 20 MiLoG, aus denen sich diese Pflicht ausländischer Arbeitgeber ergibt, gelten unabhängig davon, ob sich das Arbeitsverhältnis in anderen Punkten nach deutschem oder ausländischem Recht richtet.
Zudem wurde nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die bei der häuslichen Pflege anfallenden Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit ebenfalls zu bezahlen sind. Bereitschaftsdienst kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.
Zur Geltendmachung seiner Ansprüche stehen wir dem Betroffenen gerne zur Verfügung.