Mindestlohn auch bei Bereitschaftsdienstzeiten für ausländische Pflegekräfte

10. März 2022

In der Al­ten­pfle­ge werden vie­le EU-Aus­län­der nach den in ih­ren Län­dern gel­ten­den Re­ge­lun­gen be­schäf­tigt.

Nun hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt mit seinem Ur­teil vom 24.06.2021 (5 AZR 505/20) klar­ge­stellt, dass bei der häus­li­chen Pfle­ge an­fal­len­de Be­reit­schafts­dienst­zei­ten in vol­lem Um­fang mit dem Min­dest­lohn zu ver­gü­ten sind. Denn § 1 Abs.1 und § 20 MiLoG, aus denen sich diese Pflicht ausländischer Arbeitgeber ergibt, gelten unabhängig davon, ob sich das Arbeitsverhältnis in anderen Punkten nach deutschem oder ausländischem Recht richtet.

Zudem wurde nunmehr durch das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die bei der häuslichen Pflege anfallenden Bereitschaftsdienstzeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit ebenfalls zu bezahlen sind. Bereitschaftsdienst kann darin bestehen, dass die Betreuungskraft im Haushalt der zu betreuenden Person wohnen muss und verpflichtet ist, zu allen Tag- und Nachtstunden bei Bedarf Arbeit zu leisten.

Zur Geltendmachung seiner Ansprüche stehen wir dem Betroffenen gerne zur Verfügung.

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

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