Vereinsrecht: Ausschluss aus dem Verein

05. Oktober 2021

In Deutschland gibt es über 600.000 eingetragene Vereine. Und natürlich sind auch hier Konflikte unvermeidlich. Im Extremfall möchte ein Verein ein oder mehrere Mitglieder loswerden. In 10 Fragen, 10 Antworten beantworte ich Ihnen die Frage, ob und wann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann.

1. Ist der Ausschluss eines Vereinsmitglieds grundsätzlich möglich?

Der Ausschluss eines Mitglieds aus einem Verein ist grundsätzlich möglich und bildet die schwerste Strafe, die es im Vereinsrecht gibt. Ganze Gruppen können hingegen nicht ausgeschlossen werden, sondern lediglich das jeweilige einzelne Mitglied.

2. Wo ist der Ausschluss geregelt?

Der Ausschluss ist gesetzlich nicht geregelt. Er ist nur dann zulässig, wenn er in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Überprüfen Sie als Betroffener also unbedingt die Vereinssatzung.

3. Wer ist für den Ausschluss zuständig?

Wenn es keine entsprechende Satzungsregelung für die Zuständigkeit gibt, ist die Mitgliederversammlung nach § 32 BGB zuständig. Durch die Satzung – und das ist in der Praxis in der Regel der Fall – kann diese Zuständigkeit auch auf den Vorstand übertragen werden.

4. Aus welchen Gründen kann ein Mitglied ausgeschlossen werden?

Die Satzung muss die einzelne Ausschlussgründe regeln. Allerdings sollten die Gründe nicht abschließend, sondern beispielhaft sein. Fehlen in der Satzung jedoch entsprechende Bestimmungen über den Ausschluss, ist er nur im Einzelfall aus wichtigem Grunde denkbar.

5. Muss der Ausschluss begründet werden?

Der Ausschluss als stärkste vereinsstrafrechtliche Sanktion muss begründet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof klar entschieden Das betroffene Mitglied muss wissen, was ihm vorgeworfen wird. Das ist wichtig, da es nur so sein Recht wahren kann, den Ausschluss zur Not gerichtlich überprüfen zu lassen. Dem Mitglied muss ein „faires Verfahren“ gewährt werden.

6. Wann wird der Ausschluss wirksam?

Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen (§ 130 Abs. 1 BGB) wirksam.

7. Hat das Mitglied die Möglichkeit, vereinsintern gegen den Ausschluss vorzugehen? 

Üblicherweise sieht die Satzung die Möglichkeit eines vereinsinternen Rechtsbehelfs vor. Die endgültige Entscheidung über die Wirksamkeit eines Ausschlusses wird in der Regel dem übergeordneten Organ – also der Mitgliederversammlung bei Zuständigkeit des Vorstandes – oder einem Schiedsgericht übertragen werden.

8. Kann das Mitglied den Ausschluss auch gerichtlich überprüfen lassen?

Das Mitglied kann den Ausschluss auch durch die allgemeinen Gerichte – also das zuständige Amtsgericht – überprüfen lassen. Diese Überprüfungsmöglichkeit kann die Satzung nicht ausschließen. Allerdings ist die Anrufung des Gerichts erst zulässig, wenn das vereinsinterne Verfahren ausgeschöpft und erledigt ist.

9. Was sind die häufigsten Fehler im Rahmen eines Ausschlussverfahrens?

Die Gerichte entscheiden in der Praxis relativ häufig über den Ausschluss. In der Regel geht es um Formfehler und mangelnde Satzungsgrundlagen mit dem Ergebnis, dass viele Vereinsausschlussverfahren ungültig oder rechtswidrig sind.

10. Gibt es weitere Möglichkeiten eines Ausschlusses?

Ergänzend zum beschriebenen Ausschlussverfahren ist es möglich, für bestimmte und klar feststellbare Verstöße gegen die Satzungs- bzw. Vereinspflichten einen Ausschluss im einfachen Verfahren vorzusehen. Typischer Fall sind erhebliche Beitragsrückstände. Hier sprechen Satzungen von der „Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste“.

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

Bagusche + Partner
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