Die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei der § 102 EnWG Versorgungssperre war lange geklärt – die Energierechtsnovelle vom 18. Dezember 2025 hat sie neu aufgeworfen. Seit dieser Reform sind die Sperrvoraussetzungen bei Strom- und Gas nicht mehr in der StromGVV/GasGVV geregelt, sondern unmittelbar in den §§ 41f, 41g EnWG. Damit stellt sich die Frage, ob nun die ausschließliche Landgerichtszuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG gilt – unabhängig vom Streitwert. Ein Beschluss des LG Saarbrücken vom 11. Februar 2026 verneint diese Frage – die Rechtslage bleibt bis zur höchstrichterlichen Klärung jedoch unsicher.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Gerichte für Streitigkeiten über Versorgungssperren zuständig sind, wie das LG Saarbrücken argumentiert, was dies für die Praxis bedeutet – und was Versorger wie Kunden bis zur BGH-Entscheidung beachten müssen.
Rechtlicher Ausgangspunkt: Was regelt § 102 EnWG?
§ 102 Abs. 1 EnWG weist bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz ergeben, unabhängig vom Streitwert ausschließlich den Landgerichten zu. Damit soll eine Konzentration energiewirtschaftsrechtlicher Streitigkeiten bei spezialisierten Kammern erreicht werden.
Vor der Novelle war die Frage, ob § 102 Abs. 1 EnWG auf Versorgungssperrstreitigkeiten Anwendung findet, weitgehend geklärt: Nein. Die Gerichte haben einheitlich entschieden, dass typische Versorgungssperrstreitigkeiten keine EnWG-Streitigkeiten im Sinne dieser Norm sind. Zu den Fallgruppen, die gerade nicht unter § 102 Abs. 1 EnWG fallen, zählen:
- Zahlungsansprüche aus Energielieferverträgen,
- Rückforderungsansprüche wegen vermeintlich unwirksamer Preisanpassungen,
- der Billigkeitseinwand gemäß § 315 BGB gegenüber Preisänderungen sowie
- die Unterbrechung der Energieversorgung gemäß § 19 Abs. 2 StromGVV/GasGVV i.V.m. §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2 NAV/NDAV.
In diesen Fällen richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, also nach dem Streitwert. Dieser bemisst sich bei Versorgungssperren nach obergerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig nach dem sechsfachen Monatsbetrag der Abschlagszahlungen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Typischerweise ist damit das Amtsgericht zuständig.
Die Neuregelung durch die Energierechtsnovelle 2025
Mit Wirkung zum 23. Dezember 2025 hat der Gesetzgeber die materiellen Sperrvoraussetzungen für Haushaltskunden vollständig in das EnWG überführt. § 41f EnWG regelt nun einheitlich für alle Energielieferanten – also auch außerhalb der Grundversorgung – die Voraussetzungen einer Unterbrechung wegen Zahlungsverzugs. § 41g EnWG enthält ergänzende Pflichten, die ausschließlich für Grundversorger gelten, insbesondere die Abwendungsvereinbarung und die Kooperation mit Sozialhilfeträgern.
Die Kernvoraussetzungen entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 19 Abs. 2 ff. StromGVV/GasGVV: Mahnung, Verhältnismäßigkeit, Mindestschuldenstand von 100 Euro, Androhungsfrist von vier Wochen, achttägige Ankündigungsfrist. Neu ist unter anderem, dass die besondere Schutzbedürftigkeit eines Haushaltskunden auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen ist (§ 41f Abs. 2 Satz 3 EnWG) – und dass Rückstände, die Gegenstand eines laufenden Schlichtungsverfahrens nach § 111b EnWG sind, bei der Schwellenwertberechnung außer Betracht bleiben (§ 41f Abs. 3 Satz 5 EnWG).
§ 19 StromGVV/GasGVV in seiner neuen Fassung beschränkt sich auf sicherheitsrelevante Fälle, insbesondere Energiediebstahl und Manipulation von Messeinrichtungen; die fristlose Unterbrechungsbefugnis bleibt insoweit erhalten.
Dieser Normrangwechsel – von der Verordnung auf die Gesetzesebene – ist der Ausgangspunkt der nun akuten Zuständigkeitsdiskussion.
Der Streit: Amtsgericht oder Landgericht?
Die weite Auffassung: § 102 EnWG greift
Die Vertreter einer weiten Auslegung argumentieren: Da die materiellen Sperrvoraussetzungen nun unmittelbar in §§ 41f, 41g EnWG geregelt sind, bestehe der Kern des Rechtsstreits regelmäßig in der Auslegung und Anwendung dieser energierechtlichen Vorschriften. Das EnWG sei nicht mehr bloßer Rahmen, sondern unmittelbarer Prüfungsmaßstab. Eine Sperrstreitigkeit sei damit „eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die sich aus dem EnWG ergibt“ – mit der Folge streitwertunabhängiger Landgerichtszuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG.
Die enge Auffassung und das LG Saarbrücken (Beschluss vom 11.02.2026, Az. 14 O 16/26)
Das LG Saarbrücken hat mit Beschluss vom 11. Februar 2026 einen Rechtsstreit eines Energieversorgers wegen Durchsetzung einer Stromversorgungssperre an das Amtsgericht verwiesen und § 102 Abs. 1 EnWG ausdrücklich abgelehnt.
Das Gericht knüpft an den Rechtsgrund des Begehrens an: Grundlage einer Versorgungssperre ist das zivilrechtliche Energielieferverhältnis und die Nichterfüllung vertraglicher Zahlungspflichten. Die §§ 41f, 41g EnWG begrenzen und gestalten das aus §§ 273, 320 BGB folgende Leistungsverweigerungsrecht, heben aber dessen zivilrechtliche Natur nicht auf. Der Normrangwechsel ändere daran nichts.
Das LG stützt sich dabei auf zwei tragende Argumente:
Erstens: Nach der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 21/1497, S. 148) dient die Überführung in das EnWG der besseren Übersichtlichkeit und dem Verbraucherschutz – nicht der Begründung einer streitwertunabhängigen Landgerichtszuständigkeit.
Zweitens: Der BGH hat bereits klargestellt, dass § 102 Abs. 1 EnWG auch Streitigkeiten aus aufgrund des EnWG erlassenen Verordnungen – also auch aus StromGVV und GasGVV – erfasst. Gleichwohl hat die Gerichtspraxis Sperrstreitigkeiten durchgängig den Amtsgerichten zugewiesen, weil der Rechtsgrund im Vertrag liegt. Daran ändert der Normrangwechsel nichts.
Im entschiedenen Fall betrug der Streitwert – sechsfacher Monatsbetrag der Abschlagszahlungen – 1.686 Euro und lag damit weit unter der seit 1. Januar 2026 geltenden amtsgerichtlichen Streitwertgrenze von 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG).
Dogmatische Bewertung
Der Ansatz des LG Saarbrücken ist überzeugend: Versorgungssperrstreitigkeiten wurzeln im allgemeinen Schuldrecht. Das EnWG überformt dieses Verhältnis, transformiert es aber nicht in eine originär energierechtliche Strukturmaterie. Eine weite Auslegung würde zu einer erheblichen Ausdehnung der streitwertunabhängigen Landgerichtszuständigkeit führen – mit spürbaren Auswirkungen auf Verfahrenskosten und Zugang zum Rechtsschutz, die mit dem Schutzzweck der Novelle kaum vereinbar wären.
Gleichwohl bleibt die Gegenposition vertretbar. Eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH steht aus.
Örtliche Zuständigkeit: Was gilt weiterhin?
Unabhängig von der § 102-Frage richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen:
- Bei Strom und Gas nach § 22 StromGVV/GasGVV grundsätzlich der Ort der Energieabnahme.
- Bei Wasser und Fernwärme nach § 34 AVBWasserV/AVBFernwärmeV – soweit gewerbliche Kunden betroffen sind – der Sitz der zuständigen Betriebsstelle des Versorgungsunternehmens.
Für Wasser- und Fernwärmesperren ändert sich im Übrigen nichts: Sie beruhen weiterhin auf § 33 AVBWasserV bzw. § 33 AVBFernwärmeV und verbleiben in der allgemeinen Zuständigkeitsordnung. § 102 EnWG kommt insoweit von vornherein nicht in Betracht.
Praktische Konsequenzen für Energieversorger und Stadtwerke
Die Zuständigkeitsfrage ist keine akademische Debatte. Für Energieversorger und Stadtwerke hat sie unmittelbare Folgen:
Anwaltszwang und Kosten: Bei Landgerichtszuständigkeit gilt gemäß § 78 ZPO Anwaltszwang. Justiziare der Stadtwerke können das Unternehmen dann nicht mehr selbst vertreten. Vor dem Amtsgericht können interne Rechtsabteilungen weiterhin tätig werden – nach der seit 1. Januar 2026 auf 10.000 Euro angehobenen Streitwertgrenze (§ 23 Nr. 1 GVG) gilt das nun auch für Verfahren mit höheren Streitwerten.
Eilverfahren: Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist das Verweisungsrisiko besonders heikel. Entscheidend: Das Risiko besteht in beide Richtungen – sowohl vom AG an das LG als auch umgekehrt, wie der Beschluss des LG Saarbrücken zeigt, das den Streit seinerseits zurück an das AG verwiesen hat. Eine Verweisung kostet Zeit, die im Eilverfahren typischerweise nicht zur Verfügung steht.
Strategische Planung: Stadtwerke sollten interne Prozesse frühzeitig anpassen und eine enge Abstimmung zwischen Forderungsmanagement, Kundenservice und Rechtsabteilung sicherstellen.
Was Kunden wissen sollten: Bei Amtsgerichtszuständigkeit bleibt der niedrigschwellige Zugang zum Rechtsschutz erhalten; Kunden können sich ohne Anwaltszwang selbst vertreten. Eine Landgerichtszuständigkeit würde den Zugang für wirtschaftlich schwache Haushaltskunden erheblich erschweren – ein Ergebnis, das mit dem Schutzzweck der Novelle schwer vereinbar wäre.
Handlungsempfehlungen
Was Sie jetzt tun sollten:
- Zuständigkeit im Einzelfall prüfen: Bestimmen Sie anhand des Streitwerts (sechsfacher Monatsbetrag der Abschlagszahlungen) und des aktuellen Meinungsstands, ob Amts- oder Landgericht anzurufen ist.
- Formelle Voraussetzungen strikt einhalten: Unabhängig von der Zuständigkeitsfrage müssen Mahnung, Androhung, Fristen, Informationspflichten und Verhältnismäßigkeitsprüfung nach §§ 41f, 41g EnWG lückenlos dokumentiert sein.
- Rechtsprechungsentwicklung verfolgen: Bis zur BGH-Entscheidung besteht Rechtsunsicherheit. Versorger und Kunden sollten die Zuständigkeitsfrage in jedem Verfahren ausdrücklich ansprechen.
- Verweisungsrisiko in beide Richtungen einkalkulieren: Da sowohl Amtsgerichte (an LG) als auch Landgerichte (an AG) verweisen können, gibt es keine pauschale Handlungsempfehlung für das „sichere“ Gericht. Im Zweifel frühzeitig anwaltlichen Rat einholen.
- Wasser und Fernwärme separat behandeln: Für diese Sparten gilt § 102 EnWG nicht; die allgemeine Streitwertgrenze gilt unverändert.
Dieser Beitrag bietet eine erste rechtliche Orientierung und ersetzt keine individuelle Beratung im Einzelfall. Wenn Sie als Energieversorger oder Stadtwerk Fragen zur Durchsetzung von Versorgungssperren oder zur gerichtlichen Zuständigkeit haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Fazit
Die Energierechtsnovelle 2025 hat eine bislang weitgehend geklärte Zuständigkeitsfrage neu aufgeworfen: Löst die Normierung der Sperrvoraussetzungen in §§ 41f, 41g EnWG die ausschließliche Landgerichtszuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG aus? Das LG Saarbrücken verneint dies mit überzeugender Begründung – der Rechtsgrund des Sperrverlangens liegt im vertraglichen Energielieferverhältnis, nicht im EnWG als solchem. Bis zur höchstrichterlichen Klärung bleibt die Frage jedoch offen. Für die Praxis gilt: Formelle Sorgfalt bei den Sperrvoraussetzungen ist ohnehin geboten; die Zuständigkeitsfrage ist im Einzelfall zu prüfen und ausdrücklich anzusprechen. Pauschale Aussagen darüber, welches Gericht das „richtige“ ist, verbieten sich derzeit.
FAQ
Gilt § 102 EnWG für Versorgungssperrstreitigkeiten nach der Novelle 2025? Nach dem Beschluss des LG Saarbrücken vom 11.02.2026 (14 O 16/26) nein: Sperrstreitigkeiten wurzeln im zivilrechtlichen Energielieferverhältnis und sind keine EnWG-Streitigkeiten im Sinne des § 102 Abs. 1 EnWG. Die Frage ist aber bis zur BGH-Entscheidung nicht abschließend geklärt.
Welches Gericht ist für Versorgungssperren sachlich zuständig? Der Streitwert bemisst sich nach dem sechsfachen Monatsbetrag der Abschlagszahlungen. Bei einem Streitwert bis 10.000 Euro ist seit 1. Januar 2026 das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), darüber das Landgericht – vorbehaltlich einer streitwertunabhängigen Sonderzuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG, deren Anwendbarkeit umstritten ist.
Wie wird der Streitwert bei Versorgungssperren berechnet? Nach obergerichtlicher Rechtsprechung mit dem sechsfachen Monatsbetrag der Abschlagszahlungen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). An dieser Berechnungsmethode hat die Novelle nichts geändert.
Gilt § 102 EnWG auch für Wasser- und Fernwärmesperren? Nein. Wasser- und Fernwärmesperren beruhen auf § 33 AVBWasserV bzw. § 33 AVBFernwärmeV, nicht auf dem EnWG. § 102 EnWG kommt insoweit nicht in Betracht.
Was ändert sich durch die Energierechtsnovelle für den einstweiligen Rechtsschutz? Im Kern wenig: Versorger müssen die formellen Voraussetzungen der §§ 41f, 41g EnWG strikt einhalten und dokumentieren. Kunden können eine Sperre nur abwenden, wenn sie konkrete Härten substantiiert glaubhaft machen oder offensichtliche Abrechnungsfehler darlegen. Neu ist, dass die besondere Schutzbedürftigkeit auf Verlangen des Energielieferanten glaubhaft zu machen ist (§ 41f Abs. 2 Satz 3 EnWG).
