Vorsicht bei rückständiger Mietkaution – Kündigung möglich

23. August 2023

Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der vereinbarten Kaution sollte nicht unterschätzt werden. Bei Nichtzahlung der Mietsicherheit besteht die Möglichkeit, das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen, § 569 Abs. 2 a BGB.

Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 569 Abs. 2 a BGB liegt vor, wenn:

„der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht.“

Kommt der Mieter also mit der Zahlung der Mietkaution in Höhe eines Betrages von zwei Monatsmieten in Verzug, so stellt dies einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar.

Kündigungsmöglichkeit ohne vorherige Abmahnung des Mieters

Der Mieter kann die außerordentliche Kündigung jedoch heilen. Nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB wird die Kündigung unwirksam, wenn

„der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546 a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.“

Achtung:
Nur die vollständige Befriedigung des Vermieters führt zur Unwirksamkeit der Kündigung

Da die Zahlung der Mietkaution im Umzugssstress auch mal in Vergessenheit geraten kann, gilt es zusammenfassend zu beachten:

Befindet sich der Mieter von Wohnraum mit der Zahlung eines Mietkautionsbetrags in Verzug, der mindestens zwei Monatsmieten entspricht, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen.
Der Vermieter muss den Mieter vorher nicht abmahnen.
Die Kündigung wird unwirksam – geheilt- wenn der Vermieter spätestens zwei Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig befriedigt wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Kathrin Otto

Rechtsanwältin Kathrin Otto

Bagusche + Partner
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