Weitervermietung: Was gilt? Wohnraum – oder Gewerberaummietrecht

28. Oktober 2021

Der BGH musste sich wieder mit der der Abgrenzung von Wohnraum- und Gewerberaummietrecht beschäftigen.

In dem zugrundliegenden Fall wurden durch eine Personenhandelsgesellschaft 8 Wohnungen angemietet. Diese wurden dann zu Wohnzwecken weitervermietet.

Es stellte sich die Frage, ob auch auf diesen (Haupt-)Mietvertrag die Regeln über das Wohnraummietrecht anwendbar sind.

Der BGH hat dies verneint.

Bei der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, sei nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Nutzungszweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolge.

Gehe der Zweck des Vertrags dahin, dass der Mieter die Räume weitervermiete oder sonst Dritten – auch zu Wohnzwecken – überlasse, seien die Vorschriften des Wohnraummietrechts auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar.

Wenn der Mieter demnach die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken anmietet, sondern die Vermietung zu Zwecken, die keinen Wohnraumcharakter aufweisen, im Vordergrund steht, ist das allgemeine Mietrecht anzuwenden.

Für den Fall, dass der Vertragszweck nicht eindeutig ist, muss er durch Auslegung ermittelt werden. Insoweit kommt es nicht auf die Bezeichnung im Mietvertrag an. Maßgeblich ist der verfolgte Zweck.

Wir beraten Sie hierzu gerne!

Kathrin Otto

Rechtsanwältin Kathrin Otto

Bagusche + Partner
Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken