Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Versorgungssperren: Bundestag korrigiert Kurs

02. Juli 2026

Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Versorgungssperren: Bundestag korrigiert Kurs

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte bei Versorgungssperren beschäftigt uns in diesem Blog schon länger. In früheren Beiträgen haben wir die Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG, die Streitwertgrenzen der Amtsgerichte sowie die jüngste Anhebung auf 10.000 Euro beleuchtet. Dabei ging es uns vor allem um die praktische Konsequenz für Sperrverfahren.

Was hat sich geändert?

Der Bundestag hat die Zuständigkeitsverschiebung zu den Landgerichten wieder rückgängig gemacht. Seit Ende Dezember 2025 mussten Verfahren wegen Strom- oder Gassperren vor den Landgerichten geführt werden. Das brachte Anwaltszwang, höhere Anwaltsgebühren und weitere Wege mit sich – für Fälle, die zuvor unbürokratisch am Amtsgericht gelöst werden konnten.

Nun stellt der Gesetzgeber im EnWG klar: Verfahren wegen Energiesperren gehören vor die Amtsgerichte. Interessanterweise wurde die Änderung im Rahmen eines Omnibus-Verfahrens beschlossen – zusammen mit der Reform zur Anerkennung von Vaterschaften.

Die Begründung des Gesetzgebers

Der Innenausschuss begründet die Klarstellung mit dem Wunsch, Irritationen bei der Zuständigkeit von Amts- und Landgerichten zu beseitigen. Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheine es sachgerecht, dass weiterhin die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten.

Der Deutsche Richterbund begrüßt diesen Schritt ausdrücklich. Die stellvertretende Vorsitzende Heike Kremer bezeichnete es gegenüber LTO als sinnvoll, dass diese Verfahren bei den Amtsgerichten bleiben. Das sei praxisnah und bürgerfreundlich.

Ein Blick auf die Rechtsprechung

Bemerkenswert ist der zeitliche Zusammenhang: Die Instanzgerichte hatten die Frage bereits uneinheitlich beurteilt. Das LG Saarbrücken verwies mit Beschluss vom 11. Februar 2026 (Az. 14 O 16/26) einen Rechtsstreit wegen einer Stromsperre an das Amtsgericht. Eine streitwertunabhängige Zuständigkeit nach § 102 Abs. 1 EnWG lehnte das Gericht dabei ausdrücklich ab. Die Begründung: Der Rechtsgrund des Sperrverlangens liege im zivilrechtlichen Energielieferverhältnis, nicht im EnWG selbst.

Die gesetzliche Klarstellung folgt also einer Linie, die sich in der Rechtsprechung bereits abzeichnete.

Fazit und Ausblick

Sobald das Gesetz in Kraft tritt, dürfte die zwischenzeitliche Rechtsunsicherheit bei der Zuständigkeit der Amtsgerichte für Versorgungssperren weitgehend beseitigt sein. Das betrifft potenziell tausende Verfahren: Schätzungen zufolge haben rund vier Millionen Haushalte in Deutschland Rückstände bei Energieversorgern.

Sobald der endgültige Gesetzeswortlaut und die Bundestags-Drucksachen im Volltext vorliegen, ergänzen wir diesen Beitrag um eine vertiefte dogmatische Einordnung sowie konkrete Praxisempfehlungen für Antragstellung und Klageerhebung.

Tobias Bagusche

Rechtsanwalt Tobias Bagusche

Bagusche + Partner
Rechtsanwälte mbB
Bahnhofstraße 38
66111 Saarbrücken

Weitere Beiträge